Grundsätzlich steht es Arbeitnehmern frei, neben ihrer Haupttätigkeit einer weiteren Beschäftigung nachzugehen. Dieses Recht leitet sich aus der Berufsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz ab. Diese Freiheit findet ihre Grenze dort, wo die Interessen des Hauptarbeitgebers durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden. Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten daher häufig Klauseln, die Nebentätigkeiten regeln. Diese reichen von reinen Anzeigepflichten bis hin zu Genehmigungsvorbehalten, bei denen der Arbeitgeber der Aufnahme einer Nebentätigkeit vorab zustimmen muss. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ..
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29.10.2025