Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
10.08.2015

Laminat statt Teppich - das muss der Mieter nicht hinnehmen!

Ist der Vermieter nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB im Rahmen seiner Erhaltungspflicht verpflichtet, den in der Wohnung befindlichen, stark abgenutzten Teppichboden zu entfernen und einen neuen Bodenbelag einzubringen, so hat der Mieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen ...