Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
11.08.2026

Koffer weg nach der Landung: Diese Rechte stehen Ihnen zu

Welche Ersatzkäufe die Airline zahlen muss, wie Sie beim Verlust vorgehen und welche Fristen streng gelten.

Wer nach dem Flug vergeblich am Gepäckband auf den eigenen Koffer wartet, steht vor einem ärgerlichen Problem. Gerade bei Umsteigeverbindungen kommt es regelmäßig vor, dass Gepäckstücke verspätet ankommen. Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) regelt für diesen Fall klare Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft – von notwendigen Ersatzkäufen bis hin zur Entschädigung bei dauerhaftem Verlust.

Hier sind die wichtigsten Regelungen im Überblick:

1. Formular direkt am Flughafen ausfüllen

Der erste Schritt führt noch vor Ort zum Schalter der Airline oder zum Lost-and-Found-Bereich. Dort sollte der Property Irregularity Report (PIR) ausgefüllt werden. Der Check-in-Aufkleber dient als zusätzlicher Nachweis. Taucht das Gepäckstück innerhalb von 21 Tagen auf, gilt es rechtlich als verspätet. Bleibt es länger verschwunden, greifen die Bestimmungen zum Gepäckverlust.

2. Fristen für die Schadensmeldung einhalten

Für die schriftliche Meldung gelten nach Art. 31 MÜ strikte Fristen:

  • Gepäckbeschädigung: schriftlich innerhalb von 7 Tagen.

  • Gepäckverspätung: schriftlich spätestens 21 Tage nach der Zurverfügungstellung des Koffers.

Wer diese Fristen versäumt, verliert in der Regel seine Ansprüche. Wichtig: Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass die Anzeige notwendiger Ersatzkäufe nicht erst nach der eigentlichen Rückgabe des Koffers erfolgen muss, sondern bereits vorab eingereicht werden kann (vgl. EuGH, 05.06.2025 - Az: C-292/24).

3. Was wird bei Ersatzkäufen erstattet?

Fehlt das Gepäck am Zielort, dürfen dringend benötigte Hygieneartikel sowie einfache Wechselkleidung angeschafft werden. Sämtliche Belege sind aufzubewahren. Da Kleidung im Gegensatz zu Toilettenartikeln weiter genutzt werden kann, übernehmen Fluggesellschaften hierfür praxisüblich meist nur einen prozentualen Anteil der Kosten. Am Heimatort besteht regelmäßig kein Anspruch auf Ersatzkäufe, da dort eigene Kleidung vorhanden ist.

Die Haftungsobergrenze für Schäden durch Verspätung, Beschädigung oder Verlust liegt nach Art. 22 Abs. 2 MÜ bei derzeit 1.519 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Person, was aktuell etwa 1.800 bis 1.900 Euro entspricht.

4. Zusätzliche Ansprüche bei Pauschalreisen

Ist der Flug Teil einer gebuchten Pauschalreise, liegt bei verspätetem Gepäck zusätzlich ein Reisemangel vor. Gegenüber dem Reiseveranstalter kann daher für die Tage ohne Koffer eine Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden (vgl. LG Frankfurt/Main, 10.09.2009 - Az: 2-24 S 15/09). Diese Minderung greift parallel zu den Ersatzkäufen bei der Airline.

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