Artikel
30.10.2015
Keine Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing und Unklarheit der Täterschaft
Ein Anschlussinhaber kann nur dann wegen einer durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn auch feststeht, dass er der Täter war oder die Täterschaft zumindest vermutet werden kann. Sofern jedoch vorgetragen wird, ...