Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
30.10.2015

Keine Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing und Unklarheit der Täterschaft

Ein Anschlussinhaber kann nur dann wegen einer durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn auch feststeht, dass er der Täter war oder die Täterschaft zumindest vermutet werden kann. Sofern jedoch vorgetragen wird, ...