Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.07.2015

Kündigung eines Darlehens durch Miterben

Die §§ 2366, 2367 BGB setzen wie die übrigen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb auch (§§ 932 ff., 892 BGB) - ein Rechtsgeschäft in der Form eines Verkehrsgeschäfts voraus. Veräußerer und Erwerber dürfen daher weder rechtlich noch wirtschaftlich auch nur teilweise ...