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01.07.2015
Kündigung eines Darlehens durch Miterben
Die §§ 2366, 2367 BGB setzen wie die übrigen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb auch (§§ 932 ff., 892 BGB) - ein Rechtsgeschäft in der Form eines Verkehrsgeschäfts voraus. Veräußerer und Erwerber dürfen daher weder rechtlich noch wirtschaftlich auch nur teilweise ...