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01.09.2015
Härtescheidung bei Morddrohung
Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Von einem solchen Scheitern ist nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB dann auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, ...