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01.07.2015
Geschlossene Ortschaft
Die gelben Ortstafeln - Zeichen 310 (Beginn) und 311 (Ende) - kennzeichnen den Bereich einer geschlossenen Ortschaft (§ 42 Abs. 2 StVO). Die Ortstafeln sind dort aufzustellen, wo die geschlossene Bebauung beginnt. Auf die Bebauung kommt es jedoch im Zweifel nicht an, da die Ortstafeln rechtsbegründende Anordnungen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 darstellen. ...