Artikel
01.06.2015
Fristlose Kündigung wegen Mietrückständen und die unvollständige Zahlung
Grundsätzlich gilt zwar, dass eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen nur durch vollständige Zahlung innerhalb der Schonfrist abgewendet werden kann. Nur ausnahmsweise kann es unerheblich sein, wenn ein geringer Teilbetrag (vorliegend: 43,88 €) offen bleibt. ...