Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.06.2015

Fristlose Kündigung wegen Mietrückständen und die unvollständige Zahlung

Grundsätzlich gilt zwar, dass eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen nur durch vollständige Zahlung innerhalb der Schonfrist abgewendet werden kann. Nur ausnahmsweise kann es unerheblich sein, wenn ein geringer Teilbetrag (vorliegend: 43,88 €) offen bleibt. ...