Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
04.01.2016

Fehlverhalten des Ehemanns ist kein Kündigungsgrund!

Bei Arbeitsverhältnissen, die nicht dem Schutz von § 1 Kündigungsschutzgesetz unterliegen, muss der Arbeitgeber bei seiner Kündigung die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beachten. Bei der Prüfung der Treuwidrigkeit einer Kündigung ist ...