Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.12.2015

Darlegungs- und Beweislast im Zugewinnausgleichsverfahren

Hinsichtlich von Negativtatsachen liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Eheleute bei demjenigen, der den Zugewinnausgleich beansprucht, sofern die Gegenseite sich vorher substantiiert zu behaupteten Vermögenspositionen geäußert ...