Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn die betrieblichen Wesensmerkmale grundlegend geändert werden. Da der Gesetzgeber keine abschließende Definition des Begriffs liefert, orientiert sich die Praxis an den in § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) genannten Maßnahmen, die jeweils für sich genommen bereits den Tatbestand einer Betriebsänderung erfüllen. Eine solche Maßnahme ist vom Arbeitgeber veranlasst und führt zu einer grundlegenden Neuausrichtung oder Einschränkung der betrieblichen Abläufe. Dies kann bis zur …
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03.02.2026