Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
23.09.2015

Bei erheblichen Differenzmengen der Wasserzähler zahlt der Vermieter

Vorliegend hatte sich eine Differenz der in der Betriebskostenabrechnung zu Grunde gelegten Gesamtverbrauchsmenge von 318,58 m3 gegenüber dem von den Stadtwerken festgestellten Gesamtverbrach in Höhe von 418 m3 ergeben. Unstreitig war die Differenz auf ...