Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
02.11.2015

Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten

Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen ...