M.A. Sharif Thib

recht,kommunikativ! Kommunikationsberatung exklusiv für Juristen
10963, Berlin
03.08.2010

Warum Werbung für Anwälte keinen Sinn macht – dafür PR umso mehr.



Es gibt keine gute Werbung für Rechtsanwälte. Zwischen dem Anwalt und der guten Werbung steht der §43 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Denn dort heisst es: “Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.” Und auch § 6 (1) der Berufsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer spricht die gleiche Sprache: “Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.” Um es kurz zu machen: Anwälte dürfen werben. Aber Sie dürfen nichts in der Werbung, was Werbung spannend, lustig oder provozierend und damit eben zu guter Werbung macht. Die Erfahrung lehrt: Werbung, die sachlich unterrichtet, will kein Mensch sehen. Und Werbung, die nicht gesehen wird, ist rausgeschmissenes Geld. Genau das ist aber die Stunde guter Öffentlichkeitsarbeit für Rechtsanwälte. Denn nichts anderes macht gute PR. Sie unterrichtet sachlich, ist überprüfbar und hat nicht direkt das Ziel der Erreichung eines einzelnen Mandates. Und vor allem ist Öffentlichkeitsarbeit in der Form von Pressearbeit oder eigenen Publikationen, wie Newslettern und Blogs, deutlich glaubwürdiger sowie deutlich preisgünstiger. Viele gute Gründe also für ein Gespräch mit recht,kommunikativ! wie Sie Ihre Kommunikation effizient gestalten können.