Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
22.05.2015

Nebulus: Immer wieder Fotografie Petra Heide.

Abmahnungen von Fotografie Petra Heide treffen bei uns derzeit z.T. mehrmals täglich ein. Entweder hat Fotografie Petra Heide die “Schlagzahl” ihrer Abmahnungen erhöht – oder die Abgemahnten finden aufgrund von Artikeln wie diesem im Internet schneller zu uns als Experten für diese Abmahnungen. Oder beide Möglichkeiten treffen zu.

Übereinstimmungen.

Stets sollen die Adressaten der Abmahnungen von Fotografie Petra Heide Lichtbilder bei eBay benutzt haben, deren Urheberin Frau Petra Heide sei. Stets sollen Produktfotos der Bekleidungs-Marke Nebulus unerlaubt für eBay-Angebote verwendet worden sein. Deswegen fordert Petra Heide immer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Darüber hinaus soll der Abgemahnte für die illegale Nutzung des Lichtbilds Schadenersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr an Petra Heide zahlen. Diese fiktive Lizenzgebühr sei an den Empfehlungen der sog. MFM-Tabellen orientiert.

Unterschiede.

Zwischen den diversen, uns vorliegenden Abmahnungen von Petra Heide sind jedoch auch deutliche Unterschiede festzustellen. So werden mal 60 € und mal 90 € für die 7tägige Nutzung bei einem eBay Angebot pro Lichtbild verlangt. Warum sie solche Unterschiede macht, hat Petra Heide bisher nicht erläutert. Aus den Abmahnungen lässt sich nicht ableiten, wie Sie auf die unterschiedlichen Summen kommt.

Merkwürdigkeiten.

Merkwürdig an den Abmahnungen von Petra Heide ist auch z.B., dass sie ohne große Erläuterungen einen 100%igen Zuschlag auf die fiktive Lizenzgebühr fordert, da sie als Urheberin nicht genannt worden sei. Ein solcher Zuschlag wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts wird in der juristischen Literatur und Rechtsprechung durchaus häufig anerkannt und diskutiert. Dass dieser Zuschlag 100 % ausmacht, ist aber umstritten. Viele Gerichte erkennen auch, je nach Verletzung, zum Teil nur 30% oder 50 % Zuschlag an. Manche Gerichte gewähren den Zuschlag überhaupt nicht. Dazu muss man auch wissen, dass dieser Zuschlag deshalb erdacht wurde, um Fotografen für den Verlust ihrer nahezu einzigen Werbemöglichkeit, eben am Bild selbst, zu entschädigen. Zuerkannt wird er jedoch nahezu ausschließlich, wenn es sich um künstlerisch hochwertige, so genannte Lichtbildwerke handelt. Bei “Knipsbildern” und z. B. Produktfotos ist die Rechtsprechung bezüglich dieses Zuschlags sehr zurückhaltend. Petra Heide stellt den Zuschlag & dessen Höhe v. 100 % jedoch als selbstverständlich dar. Dadurch wird unserer Meinung nach der falsche Eindruck erweckt, der Abgemahnte müsste aus dem Gesetz diesen Zuschlag in dieser Höhe zahlen.

Falsche Vervielfachung.

Außerdem stößt uns auf, dass Petra Heide bei Mehrfachnutzung eines Bildes die fiktive Lizenzgebühr einfach entsprechend vervielfacht. Die MFM-Tabellen gehen jedoch einen anderen Weg. Sie nehmen einen Zuschlag i.H.v. 50 % auf die fiktive Lizenzgebühr vor, wenn der Nutzungszeitraum überschritten wird. Damit gibt Petra Heide vor, sich an die MFM-Empfehlungen zu halten, tut dies aber nicht, sondern überschreitet sie.

Immer noch unwirksam.

Schließlich halten wir jedenfalls die uns hier vorliegenden Abmahnungen von Petra Heide für unwirksam. Grund: Die Abgemahnten sollen in der als Entwurf anliegenden, vorformulierten Unterlassungserklärung mehr unterlassen, als Petra Heide bei unterstellter Richtigkeit ihrer Vorwürfe zustehen würde. Petra Heide klärt die Abgemahnten jedoch nicht darüber auf. Dies ist aber gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist eine solche Abmahnung unwirksam. Abgemahnte können gem. § 97a Abs. 4 UrhG sogar den Ersatz ihrer Anwaltskosten für die Abwehr einer solchen Abmahnung fordern.

Noch Fragen?

  • Jemand benutzt unerlaubt Ihre Werke?
  • Sie haben Fragen zu solchen Abmahnungen?

Wenden Sie sich an uns, wir sind Urheberrechts-Profis. Als Urheber möchten Sie Ihre Rechte waren, jedoch nicht als raffgieriger Abmahner dastehen. Als Abgemahnter möchten Sie nicht mehr als nötig unterlassen und bezahlen. Wir regeln das für Sie. Wir haben Erfahrung mit dem Absenden und Abwehren von Abmahnungen. Senden Sie uns einfach Ihre Fragen und/oder Ihre Abmahnung per Fax 040/411 67 62 6 oder E-Mail info(at)ipcl-rieck.de oder rufen Sie uns an unter 040/411 67 62 5. Wir melden uns baldmöglichst und klären Sie auch unverzüglich über die Kosten unseres Tätigwerdens auf.

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