Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
27.09.2012

Abmahnung: Die Atzen, Party (Ich will abgehen), durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Uns liegt wieder eine One-Song-Abmahnung vor, diesmal von der Schneider & de Teba Költerhoff GbR durch die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Abmahnung betrifft den Song „Party (Ich will abgehen)“ von der zurzeit vor allem unter Jugendlichen sehr beliebten Band „Die Atzen“. Unserem Mandanten wird vorgeworfen, das Musikstück in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit für Dritte zum Download angeboten zu haben. Dabei werden ein sekundengenauer Zeitpunkt, ein Hash-Wert und der Dateiname genannt. Gefordert werden die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 450 Euro.

Nach Flaute jetzt doch wieder One-Song-Abmahnungen

Das Besondere an der Abmahnung des Stückes „Party (Ich will abgehen)“ von „Die Atzen“ durch Fareds ist, dass One-Song-Abmahnungen seit den Beschlüssen des OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2011, Az.: 6 W 260/11, OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2011, Az.: 6 W 206/11) betreffend die Annahme des sog. gewerblichen Ausmaßes bei der Abmahnung einzelner Musiktitel, von weiten Fachkreisen als kritisch hinsichtlich der Möglichkeit der Kostenerstattung angesehen wurden.

BGH sei dank?

Der jüngste Beschluss des BGH vom 19. April 2012 (Az.: I ZB 80/11) mit der verfänglichen Bezeichnung „Alles kann besser werden“ mag die One-Song-Abmahner motiviert haben, die „Abmahnmaschinerie" wieder hochzufahren. Der BGH entschied nach einer von Xavier Naidoo angestrengten Klage, dass auch im Falle eines nichtgewerblichen Urheberrechtsverstoßes Provider die Namen und Adressen derjenigen Kunden, die ohne Genehmigung des Rechteinhabers oder -verwerters Musikstücke im Internet hochgeladen und zugänglich gemacht haben, herausgeben müssen (Quelle: Wikipedia sowie http://openjur.de/u/438903.html).