Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
22.08.2012

Abmahn-Pranger im Internet? Kanzlei U+C kündigt "Gegnerliste" an

Die Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen, kurz U + C, ist eine der Kanzleien, die Urheberrechtsverstöße aus den Bereichen der Porno- und Erotikindustrie durch Filesharing abmahnt. Jetzt sorgt eine Pressemitteilung für Furore, die auf der Internetseite von U + C ankündigt, zum 01.09.2012 eine sog. Gegnerliste zu veröffentlichen, auf der die Namen von Abgemahnten aus „offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen“ stehen sollen. Diesen Schritt stützt die Kanzlei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 2007 (1 BvR 1625/06.).

Dürfen die das?

Ob es sich bei den angekündigten Veröffentlichungen tatsächlich um Daten von Abgemahnten handeln wird, ließ Rechtsanwalt Urmann in einem Interview offen. Es erscheint jedenfalls aus mehreren Gründen fraglich, ob sich die Kanzlei U + C auf dieses Urteil stützen kann. Die genannte Entscheidung umfasst die Frage, ob das Veröffentlichen von Gegnerlisten durch Rechtsanwälte grundsätzlich verboten sein sollte. Das BVerfG verneinte damals und stütze seine Entscheidung vor allem auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit. Das Urteil bedeutet aber nicht, dass jederzeit und in jedem Fall eine Gegnerliste veröffentlicht werden darf.

Unterschied Gewerbetreibender / Privatperson

So standen auf der Gegnerliste, über die vom BVerfG verhandelt wurde, ausschließlich Unternehmen bzw. Gewerbetreibende. Ob auf der Liste von U + C auch Privatpersonen stehen werden, ließ RA Urmann in dem o. g. Interview jedenfalls offen.

Die im Ergebnis Gegnerlisten „erlaubende“ Entscheidung des BVerfG lag damals laut Begründung des BVerfG auch daran, dass die veröffentlichende Kanzlei mit der Nennung der Gegner-Unternehmen ihre