Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
05.01.2012

Mietwagen: Aufsatz von RiAG Wittschier aus Trier

In der aktuellen NJW (Heft 1-2/2012, S. 13) hat RiAG Wittschier aus Trier einen grundsätzlich lesenswerten und objektiven Aufsatz zur Thematik “Die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage für die Erstattung von Mietwagenkosten zum Normaltarif” veröffentlicht. Er bespricht hierbei auch einen vom LG Trier beschrittenen Sonderweg (Ersatz anhand Schwacke bei Notwendigkeit und Normaltarif: leider wird nicht erklärt, worin eine Notwendigkeit im Einzelfall bestehen soll).

RiAG Wittschier wünscht sich vom BGH im Rahmen der anstehenden Revisionsentscheidungen zu den Urteilen des OLG Stuttgart vom 18.08.2011 und im Verfahren VI ZR 36/11 (Abtretung und Rechtsdienstleistungsgesetz) klärende Worte. Ich denke, dass wir diese “klärenden Worte” wieder einmal nicht hören werden, so wünschenswert das für alle Beteiligte wäre. Man fühlt sich ja schon längst wie in der Ballade “Zauberlehrling” von Goethe:

“Herr und Meister! hör mich rufen! -

Ach, da kommt der Meister!
Herr, die Not ist groß!
Die ich rief, die Geister
werd ich nun nicht los.”

Wenn es der BGH nicht richtet, dann ruft man eben nach dem zaubernden Gesetzgeber:

“Sollte der BGH die Mietwagenproblematik nicht in den Griff bekommen, ist möglicherweise der Gesetzgeber gefragt. Zur Einsparung von Richterstellen könnte § 249 II BGB dahingehend ergänzt werden, dass Mietwagenkosten überhaupt nicht oder wie im benachbarten Ausland (zB Bosnien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Kroatien, Norwegen, Polen und Portugal) nur unter ganz besonderen Voraussetzungen erstattungsfähig sind. Erwägenswert wäre auch, an Stelle von Mietwagenkosten nur noch Nutzungsausfall zum Beispiel entsprechend der Schwacke-Liste zuzusprechen.”

Da kommt die Katze aus dem Sack – der mächtige Gesetzgeber soll also die armen, überlasteten Richter schützen. Ebenso könnte man dem Bundesverband der Autovermieter die Kompetenz zur Bestimmung des Normaltarifs im Rahmen des § 249 BGB übertragen. Oder dem GDV. Warum klagen wir die Mietwagenkosten nicht direkt vor dem EuGH ein, um die europäische Rechtslage zu harmonisieren ?

 

(C) Vorschaubild S. Hofschlaeger, pixelio.de / 117053_R_K_B_by_S. Hofschlaeger_pixelio.de

 

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