Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
22.11.2012

Akteneinsicht: Keine Kopierkostenberechnung durch die Behörde!

Das AG Aachen (Beschluss vom 08.11.2012, Az. 448 Owi 6/12 [b]) hat eine Kostenentscheidung einer Bußgeldbehörde aufgehoben. Dem Mandanten war ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen worden. Ich habe Akteneinsicht beantragt. Die Akte wurde ohne Bedienungsanleitung des Meßgeräts zur Verfügung gestellt; eine Akteneinsichtspauschale wurde nicht berechnet. Unter Bezugnahme auf den Erlaß des Innenministeriums vom 31.01.2012 habe ich vollständige Akteneinsicht beantragt. Die Behörde hat daraufhin eine Kopie der Bedienungsanleitung geschickt, allerdings unter Berechnung von Kopierkosten in Höhe von 34,40 € auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührensatzung der StädteRegion Aachen. Der Zahlschein lautete sogar auf 88,10 €. Die Rechnung war unverständlicherweise auf meinen Namen ausgestellt. Dagegen habe ich Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OwiG gestellt. Diese habe ich vor allem darauf gestützt, dass nach § 107 Abs. 2 OwiG die Akteneinsichtspauschale 12 € beträgt und bereits aufgrund meines ersten Akteneinsichtsgesuchs die Bedienungsanleitung hätte mitgeschickt werden müssen.

Das Amtsgericht Aachen hat meinem Antrag stattgegeben, die Kostenentscheidung der Behörde aufgehoben und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen (und damit meine Vergütung…) der Staatskasse auferlegt. Hierzu das AG Aachen:

“Die Festsetzung der Gebühr vom 01.08.2012 wird aufgehoben. Die getroffene Kostenentscheidung hat keinen Bestand.

Gemäß § 107 Abs. 5 OWiG werden von demjenigen, welcher die Versendung einer Akte verlangt, pauschal 12,00 € als Auslagen erhoben. Beantragt der Verteidiger die Einsicht in die Bedienungsanleitung, ist auch die Bedienungsanleitung ggf. elektronisch zu versenden, zumindest dann, wenn der Verteidiger nicht die Anfertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung angefordert hat Die für die Versendung der Akte erhebbare Pauschale beträgt 12,00 €. Ein Rückgriff auf die Gebührenordnung der StädteRegion Aachen ist nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus§§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1, 464 StPO.”

Hier die Entscheidung des AG Aachen:

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