Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
30.04.2013

Was Sie als Schuldner bei einer Geldstrafe beachten müssen

Geldstrafen tauchen neben Steuerschulden und Verbraucherkrediten nicht selten in Verbraucherinsolvenzen auf. Wodurch unterscheiden sich Geldstrafen von anderen Forderungen ?

Nach der gesetzlichen Regelung in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelt es sich bei Geldstrafen um nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderungen. Die Konkursordnung hatte Geldstrafen ganz vom Konkursverfahren ausgeschlossen (§ 63 Nr. 3 KO). Beiden Regelungen liegt die Wertung zugrunde, dass die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners diesen persönlich treffen und nicht den übrigen Insolvenzgläubigern aufgebürdet werden sollen (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 aaO). Als nachrangige Insolvenzforderungen müssen Geldstrafen im Insolvenzverfahren regelmäßig nicht angemeldet werden (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO). Bei der Verteilung werden sie nur bedient, wenn alle vorrangigen Insolvenzforderungen befriedigt sind. Wegen des Strafcharakters kann die Haftung des Schuldners für eine Geldstrafe allerdings weder in einem Insolvenzplan ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 225 Abs. 3 InsO) noch wird sie von der Erteilung der Restschuldbefreiung berührt (§ 302 Nr. 2 InsO).
BGH : Urteil des IX. Zivilsenats vom 14.10.2010 – IX ZR 16/10 -

Im Klartext :

  • es gibt keine Restschuldbefreiung für eine Geldstrafe
  • die Geldstrafe wird in der Regel in der Insolvenz und in der Wohlverhaltensperiode nicht befriedigt, weil alle anderen vorgehen
  • dem Schuldner kann eine Ersatzfreiheitsstrafe drohen, weil die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann

Zur Ersatzfreiheitsstrafe :

Es entspricht allgemeiner Auffassung in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass spätestens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen ist, weil der Verurteilte damit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert (§ 80 Abs. 1 InsO), die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht zulässig ist (§ 89 Abs. 1 InsO) und es sich bei Geldstrafen um nachrangige Insolvenzforderungen handelt (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO), deren Befriedigung in der Regel nicht erwartet werden kann, und deshalb die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht kommt.

Bundesverfassungsgericht – 2 BvR 1552/06 -

Hat der Schuldner unmittelbar vor Eröffnung des Verfahrens eine Geldstrafe bezahlt, kann der Treuhänder sich den Betrag von der Staatsanwaltschaft wieder zurückholen (anfechten).

BGH : Urteil des IX. Zivilsenats vom 14.10.2010 – IX ZR 16/10 -