Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
17.06.2015

Sauber in die Insolvenz – wenn kleine Reinigungsfirmen scheitern

Steuerschätzung, drohender Widerruf der Gewerbeerlaubnis und Insolvenzantrag der Krankenkasse. Nicht zum ersten Mal erlebe ich, dass eine Reinigungsfirma mit dem Rücken zur Wand steht.

Die kleine Reinigunsfirma hatte vor fast drei Jahren ihre Tätigkeit im Raum München aufgenommen. Neben der Inhaberin gab es fünf Mitarbeiterinnen. Aufträge waren vorhanden und zunächst sah alles gut aus.

Als erstes kam die Steuerschätzung

„Wir konnten den Steuerberater nicht bezahlen, also hat er auch keine Steuererklärung gemacht.“ teilte mir die Inhaberin im Erstgespräch mit. Auf der Grundlage der Umsatzsteuervoranmeldungen (die noch vom Steuerberater erstellt wurden) machte das Finanzamt eine Steuerschätzung. Natürlich war das Geld für das Finanzamt nicht vorhanden. „Nur ein kurzfristiger Engpass“ rechtfertigte sich die Inhaberin vor sich selbst. Sie suchte nach weiteren Aufträgen, um mit höheren Einnahmen die Steuer zahlen zu können. Gerade als ein weiterer Auftrag an Land gezogen wurde, und Ratenzahlungen mit dem Finanzamt ausgehandelt wurden, machte die Krankenkasse der Mitarbeiterinnen Druck und stellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Inhaberin.

Steuern und Krankenkassenbeiträge brechen vielen kleineren Reinigungsunternehmen das Genick. Die Einkommens- und Gewerbesteuer ist bei Existenzgründung noch fern, Rücklagen werden nicht gebildet. Wenn dann plötzlich die Steuer fällig wird, fehlt das Geld plötzlich an allen Stellen.

Das vorenthalten von Arbeitsentgelten (z.B. Krankenkassenbeiträge) ist strafbar !

Der richtige Zeitpunkt zu handeln ist, wenn das Gebäude bröckelt, nicht wenn es bereits eingestürzt ist

Erst der Insolvenzantrag der Krankenkasse war für die Inhaberin Auslöser genug, sich Hilfe zu suchen. In vielen Fällen nimmt die Krankenkasse den Insolvenzantrag nicht einmal dann zurück, wenn der rückständige Betrag bezahlt ist. (Die Krankenkasse befürchtet, dass die Zahlung der Beiträge angefochten werden könnte, falls trotz Rücknahme des Antrags eine Insolvenz unausweichlich wird.)

Besser ist es, sich beraten zu lassen, sobald erste Anzeichen einer finanziellen Überforderung erkennbar sind. Dies kann wie in diesem Fall die Steuerschätzung sein. Wenn ein Fremdantrag gestellt und die Versagung der Gewerbeerlaubnis droht, ist nicht mehr viel zu retten. Tatsächlich zeigte sich kurz nach dem Beratungsgespräch, dass es keineswegs nur die Steuer und die Krankenkasse das Problem waren, sondern dass ein Haufen von Rechnungen aufgelaufen waren.

Trotzdem war es wichtig, sich Beratung zu suchen. So konnte ein Eigenantrag gestellt und die richtigen Weichen für eine Restschuldbefreiung gestellt werden. Wäre die Inhaberin früher gekommen, hätte mit den Gläubigern noch verhandelt oder ein zumindest ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden können. Vieleicht hätte sogar die Insolvenz verhindert werden können.

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