Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
14.07.2015

Ich habe Schulden, lohnt es sich auszuwandern ?

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Beim Surfen im Internet stolpere ich immer wieder die Frage, ob es sich lohnt, bei Schulden auszuwandern. Ich denke, jeder Schuldner wird sich mindestens einmal die Frage gestellt haben, ob es nicht sinnvoll ist, alles hinter sich zu lassen und neu anzufangen.

Darf ich auswandern?

Auch wenn Sie Schulden haben, dürfen Sie natürlich auswandern. Niemand kann Ihnen vorschreiben, wo sie leben müssen. Wenn sie Ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen Land haben, können Sie kein Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnen.

Wenn Sie bereits ein Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet haben, können Sie nachträglich ins Ausland gehen. Natürlich sollten Sie die Obliegenheiten im Insolvenzverfahren weiter beachten, um nicht eine Versagung der Restschuldbefreiung zu riskieren. Hierzu zählen unter anderem die Mitteilungspflichten an den Insolvenzverwalter bezüglich Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel.

Insolvenz im Ausland?

Grundsätzlich können Sie auch eine Insolvenz im Ausland machen, wobei Frankreich und England als Ziele relativ beliebt sind. Eine solche Insolvenz gilt auch grundsätzlich gegenüber deutschen Gläubigern. Problematisch ist eine solche Auslandsinsolvenz, wenn der Schuldner nur zum Schein im Ausland wohnt, während er sich tatsächlich in Deutschland befindet.

Lohnt es sich, auszuwandern?

Viele Länder haben mit Deutschland so genannte Vollstreckungsabkommen. Das bedeutet, dass ein deutscher Titel (Urteil, Mahnbescheid,…) auch im Ausland vollstreckt werden kann. Natürlich ist hier der Aufwand der Gläubiger höher und es entstehen zusätzliche Kosten bei der Vollstreckung. Sicher ist man daher auch bei einem Umzug ins Ausland nicht vor seinen Gläubigern.

Im Netz wird auch des Öfteren die Verjährung von Vollstreckungstiteln diskutiert und behauptet, alle Titel würden nach 30 Jahren verjähren. Dies ist allerdings falsch, da die Verjährung durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen wird und von neuem beginnt! Macht der Gläubiger Gläubiger nach 29 Jahren einen Vollstreckungsversuch, beginnt die dreißigjährige Verjährungsfrist sofort von neuen.

Fazit:

sich ins Ausland abzusetzen ist kein einfacher Weg, um seinen Gläubigern zu entgehen. Natürlich mag es dem ein oder anderen Gläubigern zu viel Aufwand sein, den Schuldner im Ausland zu verfolgen – ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. Sinnvoller ist es, die vorhandenen Entschuldungsmöglichkeiten bestmöglich zu nutzen.