Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
29.09.2011

Ersatzfreiheiststrafe droht – Wie verhalte ich mich richtig ?

Geldstrafen nehmen unter den Schulden eine gewisse Sonderstellung ein. Nur wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Wegen anderer Schulden droht dem Schuldner allenfalls nur dann Haft, wenn er sich weigert die Eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Bei der Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ein Tagessatz einem Tag Haft unabhängig von der Höhe des Tagessatzes. Die Geldstrafe wird nach Anzahl der Tagessätze mal Höhe des Tagessatzes ausgeurteilt, zB. 90 Tagessätze, den Tagessatz zu 100,00 EUR. Dies wäre dann eine Geldstrafe von insgesamt 9.000,00 EUR oder 90 Tage Ersatzhaft.

Geldstrafen sind wegen ihres Strafcharakters auch von der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen. Das bedeutet, auch wenn der Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit sechsjähriger Wohlverhaltensphase durchlaufen und das Gericht Restschuldbefreiung gewährt hat, ist die Schuld nicht erloschen.

Aufgrund des Strafcharakters ist es auch nicht möglich, über die Höhe des Schuldbetrages zu verhandeln. Möglich ist es allerdings, eine Ratenvereinbarung zu treffen. Zuständig ist die jeweilige Staatsanwaltschaft.

Wenn der Schuldner nicht in der Lage die Geldstrafe aufzubringen, besteht die Möglichkeit, die Geldstrafe abzuarbeiten („Schwitzen statt sitzen“).

Spätestens dann, wenn Ihnen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe androht wird, sollten Sie sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen und eine Ratenzahlung oder das Abarbeiten der Geldstrafe anbieten. Sobald Sie sich in Haft befinden, ist die Staatsanwaltschaft gegenüber Ratenzahlungsangeboten nicht sonderlich zugänglich.

Für die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe erhalten Sie keine Ladung, sondern Sie werden unangekündigt von der Polizei „einkassiert“. Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kann im offenen Vollzug erfolgen. Das bedeutet, dass der Schuldner unter Tags seiner Arbeit nachgehen kann und sich danach in der Justizvollzugsanstalt einfinden muss. Ein Rechtsanspruch auf Verlegung in den offenen Vollzug gibt es allerdings nicht.

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