Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
20.05.2010

Wehr- und Zivildienst ab 1.12.2010 nur noch sechs Monate

Das Bundeskabinett hat am 19. Mai den Entwurf des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 beschlossen. Es beinhaltet neben der Verkürzung der Dienstzeit die Möglichkeit, den Zivildienst freiwillig um mindestens drei und höchstens sechs Monate zu verlängern. Bezüglich des Wehrdienstes ist Kernpunkt der Änderungen eine Verkürzung der allgemeinen Grundausbildung von drei auf zwei Monate. Dadurch kommt es zu einer frühen und dadurch längeren Verwendung auf dem nachfolgenden Posten in der Truppe. Gleichzeitig solldie Ausbildung spezifisch auf den späteren Einsatz ausgerichtet werden. So fällt etwa das Thema der Krisenbewältigung aus der allgemeinen Grundausbildung und wird nur bei Bedarf nachgeholt. Die Möglichkeit, den Wehrdienst in Etappen zu leisten wird entfallen. Bislang war es noch möglich, nach sechsmonatigem Grundwehrdienst die restlichen drei Monate in zwei weiteren Abschnitten abzuleisten. Der Erholungsurlaub wird von neun auf sechs tage von neun auf sechs Tage, je einen Tag pro Monat. Alle Zivildienstleistenden, die ab 1. Dezember 2010 ihren Dienst beginnen, leisten nur noch einen sechsmonatigen Dienst. Zivildienstleistende, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Dienst geleistet haben, scheiden mit Ablauf dieses Tages aus. Sie können aber auf eigenen Wunsch und Antrag auch noch neun Monate Dienst zu den bisherigen Bedingungen leisten.
Die wichtigsten Änderungen für Zivildienstleistende:
  • Ein Antrag auf freiwillige Verlängerung des Zivildienstes kann frühestens zwei Monate nach Dienstantritt beim Bundesamt für den Zivildienst gestellt werden. Dieses Engagement kann jederzeit beendet werden.
  • Während der freiwilligen Verlängerung sind die Zivildienstleistenden genauso abgesichert, wie in den sechs Monaten des Pflichtdienstes. Für sie gilt auch in dieser Zeit weiterhin das Arbeitsplatzschutzgesetz.
  • Der Sold entspricht dem Sold eines Zivildienstleistenden nach jetzigem Recht in den letzten Dienstmonaten (Soldgruppe 3). Dazu kommen Sachleistungen, insbesondere Unterkunft und Verpflegung, die ggf. ausgezahlt werden. Außerdem kann die Dienststelle einen Soldzuschlag zahlen.
  • Innerhalb des Pflichtdienstes wird künftig Urlaub von einem Tag pro Monat, also insgesamt sechs Tagen, gewährt. Bei einer freiwilligen Verlängerung beträgt der Urlaubsanspruch weiterhin für jeden Dienstmonat 1/12 des Jahresurlaubs von Soldaten. Aus Gleichbehandlungsgründen folgt der Zivildienst hier dem Wehrdienst. Quelle
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