Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
26.05.2010

Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung

Nach § 79 OWiG ist das Urteil des Bußgeldrichters mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur unter den dort aufgezälten Voraussetzung (z.B. Bußgeld über 250,00 € oder Nebenfolge wie z.B. Fahrverbot) anfechtbar.
In allen anderen Fällen, muß die Zulassung gem. § 80 OWiG beantragt werden.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2010 hat das Oberlandesgericht Celle in dem Verfahren 311 SsRs 41/10 auf einen entsprechenden Antrag des Betroffenen hin die Rechtsbeschwerde zugelassen und das angefochtene Urteil aufgehoben Das OLG hat in seiner Begründung u.a. folgendes ausgeführt: [...]Die Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 Satz 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
[...]
Bei Fehlern des Verfahrensrechts kann die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht nach dem Ergebnis der Entscheidung beurteilt, sondern sie muss nach anderen Kriterien bestimmt werden. Entscheidend ist hier der Rang der Norm, die fehlerhaft angewendet ist, und damit auch die Schwere des Fehlers (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rn. 7b). Nur ein ersichtliches Versehen im Einzelfall, dessen Wiederholung nicht zu besorgen ist, gebietet nicht die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rn. 27). Sind dagegen wie hier elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, so ist in der Regel die Gefahr einer Wiederholung gegeben, weil die elementaren Verfahrensgrundsätze in jedem Verfahren zu beachten sind.
[...]
Soweit der Betroffene eine Verletzung von § 261 StPO rügt, weil das Amtsgericht seine Feststellungen nicht auf in der Hauptverhandlung gewonnene Beweismittel gestützt hat, ist die entsprechende Verfahrensrüge zulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt. Die Rüge teilt auch mit, dass das fragliche Lichtbild auch in sonstiger Weise nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Soweit ausweislich des Protokolls ein Lichtbild erörtert und als Anlage zu Protokoll zu den Akten genommen wurde, hat der Betroffene auch ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um das vom Amtsgericht im Urteil erwähnte Lichtbild des Betroffenen handeln kann, weil dieses Foto ein Fahrzeug oder eine Person überhaupt nicht zeigt. Da das maßgebliche Messfoto nur durch Einnahme des Augenscheins, der zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung zählt, eingeführt werden konnte, dies ausweislich des Protokolls indessen nicht erfolgt ist, ist die auf eine Verletzung von § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge auch begründet. Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass das vom Amtsgericht bemühte Lichtbild überdies nicht ordnungsgemäß in Bezug genommen wurde. Insoweit hat der Betroffene zutreffend darauf hingewiesen, dass das bloße Benennen einer Seitenzahl nicht ausreichend ist (vgl. etwa MeyerGoßner, Strafprozessordnung, 52. Aufl., § 267 Rn. 8 m.w.N.). Das angefochtene Urteil konnte hiernach keinen Bestand haben.
[...] Die Entscheidung kann hier auf der Rechtssprechungsdatenbank der Niedersächsischen Oberlandesgerichte im Volltext abgerufen werden. Copyright © 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski