Ein Verlassen des Fahreignungs-Bewertungssystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG – hier durch Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens – ist nur ausnahmsweise zulässig und hängt vom Vorliegen besonderer Gründe ab.
Diesen Leitsatz hat das VG Freiburg zu seinem Beschluß vom 28.11.2018 (6 K 5317/18) aufgestellt, sich damit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 05.05.2014 – 10 S 705/14 -) sowie des OVG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 31.08.2018 – OVG 1 S 54.18) angeschlossen und mit der begründung, dass öffentliche Vollzugsinteresse würde überwiegen den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
[…]Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO [...]