
Dies hat das KG Berlin bezogen auf das LG Berlin in seiner Entscheidung vom 23.06.2020
(5 W 1031/20) festgestellt und sich für die Zukunft vorbehalten, „eine Bearbeitung von Akten des Landgerichts Berlin mit entsprechenden Defiziten von vornherein abzulehnen“.
Das KG hat zu seiner Entscheidung folgende Leitsätze veröffentlicht:
- Bei den in § 14 UWG genannten Gerichtsständen handelt es sich um ausschließliche, weshalb insoweit ein anderes Gericht nicht durch Vereinbarung zuständig werden kann, § 40 Abs. 2 ZPO.
- Die wiederholte Praxis der Gerichtsverwaltung des Landgerichts Berlin, elektronisch eingereichte Schriftsätze für die Papierakten in schwarz-weiß auszudrucken, obwohl sie (möglicherweise) Farbbestandteile enthalten, ist rechtlich [...]