Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
28.06.2010

Bundesrechnungshof fordert Reform bezüglich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Der Bundesrechnungshof hat hier einen Bericht des Ausschuss des Großen Senats des Bundesrechnungshofes über den ermäßigten Umsatzsteuersatz nebst Vorschlägen für eine künftige Ausgestaltung der Steuerermäßigung veröffentlicht. In der zusammenfassenden Würdigung des Berichts heisst es unter anderem: Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes führt vielfach zu Abgrenzungsschwierigkeiten, Mitnahmeeffekten und missbräuchlichen Gestaltungen. Der wachsende Abstand zwischen Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz hat zudem den Anreiz verstärkt, Leistungen zum ermäßigten Steuersatz zu erklären. Der Finanzverwaltung sind diese Probleme bekannt. Sie steht ihnen aber meist hilflos gegenüber. Angemessene Kontrollen wären nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand zu leisten. Die dazu notwendigen personellen Ressourcen stehen nicht zur Verfügung. [...]
Einige Ermäßigungen verstoßen zudem gegen Gemeinschaftsrecht. Dadurch werden unzulässige Beihilfen gewährt, die auch zu Wettbewerbsverzerrungen führen können. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Besteuerung vermeidet Vertragsverletzungsverfahren.
Der Katalog der begünstigten Gegenstände ist unübersichtlich und teilweise widersprüchlich. Eine einfache und klare Systematik ist erforderlich. Bei einer Reihe von Gegenständen ist zudem nicht zu begründen, warum der ermäßigte Steuersatz gewährt wird. Teilweise mutet die Abgrenzung willkürlich an. Ferner sind bei verschiedenen Steuerermäßigungen die Gründe für ihre Einführung mittlerweile überholt. Eine Begünstigung ist in diesen Fällen nicht mehr sachgerecht. Die Beibehaltung wird den Ansprüchen an ein modernes und effizientes Steuerungsinstrument nicht gerecht.
Als Ergebnis seiner Prüfung empfiehlt der Bundesrechnungshof, den Katalog der Begünstigungen in § 12 UStG sowie in der Anlage 2 zum UStG grundle-
gend zu überarbeiten.
[...]
Umsatzsteuerermäßigungen, die einer Entlastung beim Endverbraucher nicht dienen, sind nach Auffassung des BVerfG nicht systemgerecht.
Sie gehören deshalb schon aus verfassungsrechtlichen Gründen auf den Prüfstand.
Die Weitergabe der Steuerermäßigung an den Endverbraucher kann in den meisten Fällen systembedingt nicht sichergestellt werden.
[...]
Der Bundesrechnungshof [...] hält es aus den vorgenannten Gründen für geboten, das seit 40 Jahren nahezu unverändert bestehende System der Umsatzsteuerermäßigungen grundlegend zu überarbeiten.