Nicht nur Frankfurt am Main, sondern auch andere Kommunen, wie z.B. Neu-Isenburg (siehe z.b. »hier« oder »hier«), haben in der Vergangenheit zur Überwachung des ruhenden Verkehrs und insbesondere zur Feststellung von Falschparkern private Dienstleister oder auch Leiharbeiter eingesetzt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun in seiner Entscheidung vom 3.01.2020 ( 2 Ss-OWi 963/18) festgestellt, dass ein entsprechendes Vorgehen der Kommunen vorsätzlich gesetzeswidrig und hierauf beruhende Bußgeldbescheide rechtswidrig seien.
Zu seiner Entscheidung, die die Vorgehensweise der Stadt Frankfurt a.M. betrifft, hat das OLG folgende Leitsätze aufgestellt: