In dem vom FG Hamburg am 25.5.2020 entschiedenen Verfahren (4 K 102/19) hatte der Prozessbevollmächtigte (versehentlich) anstelle der Klage einen anderen Schriftsatz an das Gericht per beA versandt.
Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, keine Wiedereinsetzung gewährt und zu seiner Entscheidung folgenden Leitsatz veröffentlicht:
Werden fristwahrende Schriftsätze elektronisch über das besondere Anwaltspostfach übermittelt, so erfordert eine wirksame Kontrolle Maßnahmen, die hinreichend sicherstellen, dass die richtigen Dokumente dem richtigen (= zuständigen) Gericht übermittelt werden.
Die Entscheidung im Volltext:
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer.
Am 29.08.2017 [...]