Ehre ist der Achtungsanspruch, der einer Person kraft seiner Persönlichkeit und seines sittlich-sozialen Verhaltens in der Gesellschaft zukommt.
Nach dem dualistischen Ehrbegriff besteht die Ehre aus zwei Teilen:
die innere Ehre ist der aus dem sittlichen und sozialen Persönlichkeitswert entspringende Achtungsanspruch einer Person
die äußere Ehre ist der “gute Ruf” einer Person in Bezug auf diesen Persönlichkeitswert
Personen- und Kapitalgesellschaften können ehrfähig sein (vgl. § 194 III StGB und § 194 IV StGB). Voraussetzung ist die Fähigkeit zu einer einheitlichen Willensbildung und das Erfüllen einer anerkannten sozialen Funktion. Rein gesellige Vereinigungen wie z.B. der heissgeliebte Kegelclub sind nicht ehrfähig. I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt
Tatobjekt können sein:
alle Menschen
Personengemeinschaften (dann heisst es “Kollektivbeleidigung”). Diese müssen eine anerkannte gesellschaftliche Funktion nach aussen gestaltend ausüben und einen einheitlichen Wollen nach aussen bilden können.
Lesenwert hierzu:
BGHSt 6, 186 (Zeitungs-”Hetze”): “Eine Personengesamtheit, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann, genießt strafrechtlichen Ehrenschutz” Eine Kollektivbeleidigung ist nur dann möglich, wenn der Personenkreis zahlenmässig überschaubar und klar abgegrenzt ist, so dass dieser deutlich aus der Allgemeinheit hervorgehoben wird. Lesenswert hierzu:
BGHSt 40,97 (“Auschwitzlüge”): “Dieser Tatbestand liegt hier allerdings schon deshalb nahe, weil die vom Angeklagten gebrauchten Formulierungen und die Begleitumstände seiner Äußerungen geeignet sind, das Verfolgungsschicksal der betroffenen Juden, welches Teil ihrer persönlichen Würde ist verächtlich zu machen.” und
BGHSt 36,83 (Kollektivbeleidigung von Soldaten): “Der Angeklagte hat sein Unwerturteil mit einem Kriterium verbunden, das eindeutig allen Soldaten zuzuordnen ist, weil es ein äußeres Verhalten und ein objektives Eingebundensein in das angefochtene Kollektiv beschreibt. Wer, wie er, den Soldatenberuf mit der Tätigkeit von KZ-Aufsehern, Henkern und Folterknechten vergleicht, greift deshalb ohne Einschränkung alle Soldaten an; die Frage, wem die abwertenden Äußerungen zuzuordnen sein könnten, stellt sich nicht.” Familien sind grundsätzlich beleidigungsfähig, da diese unter die Kollektivbezeichnung fällt. Tote können kein Tatobjekt sein, hier greift § 189 StGB b) Tathandlung
§ 185 1. Alt. StGB – Nichttätliche Beleidigung Beleidigung ist die Kundgabe der Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung einer Person,die geeignet ist den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei gibt es verschiedene Varianten:
- Äusserung eines ehrkränkenden Werturteils gegenüber dem Betroffenen selbst. Bsp.: das Ansprechen mit Ausdrücken wie “asozialer Penner” u.ä.
- Äusserung eines ehrkränkenden Werturteils über Personen gegenüber Dritten. Kleiner Stolperstein hier: Die Beleidigung muss außerhalb des sozialen Beziehunsfeldes ausgesprochen werden. Äusserungen im Familienkreis oder engsten Freundeskreis sind daher keine Beleidigung. Bsp.: Sagt Student S beim Abendessen seiner Mutter was für ein Idiot Professor P ist, handelt es sich nicht um eine Beleidigung.
- Unwahre ehrkränkende Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen selbst.