Jean Gutschalk

Anwaltskanzlei Gutschalk
30159, Hannover
08.04.2011

Rechtsanwalt Gutschalk zum Thema: Filesharing Abmahnung - Zur Aussagekraft des der Abmahnung beigefügten Gerichtsbeschlusses

Zahlreiche Internet-Nutzer erhalten eine anwaltliche Abmahnung, mit welcher sie - berechtigt oder auch unberechtigt - mit dem Vorwurf des „Filesharing” konfrontiert werden. Beim Filesharing handelt es sich, vereinfacht ausgedrückt, um das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines peer-to-peer-Netzwerks (p-2-p). Die Dateien befinden sich hierbei in der Regel auf den Computern der Teilnehmer oder anderen Servern und werden von dort aus verteilt. Ein solches Netzwerk wird auch peer-to-peer-Netzwerk (p2p) oder umgangssprachlich „Tauschbörse" genannt.

Die anwaltlichen Abmahnschreiben der einschlägigen Kollegen haben dem Grunde nach alle dasselbe Muster:

Unter Androhung von weiteren kostenintensiven juristischen Schritten und hohen Schadensersatzzahlungen wird den Empfängern anschließend das Angebot unterbreitet, Abmahnung Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche pauschal mit einem Betrag abzugelten, weiterhin fordert man den Internetnutzer mit einer kurzen Frist zur Abgabe einer dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung auf.

Weiterhin ist dem anwaltlichen Abmahnschreiben oftmals der Beschluss eines Landgerichts beigefügt. Dabei kann bei dem meistens von der Situation und der laufendem Frist ohnehin schon verunsichertem Empfänger oftmals der Eindruck entstehen, dieser Beschluss beziehe sich direkt auf seinen Fall und der Anspruch der Gegenseite sei rechtskräftig entschieden.

Häufig wird dieser Eindruck noch dadurch verstärkt, dass die abmahnenden Rechtsanwälte in diesem Zusammenhang betonen, dass das Landgericht die ordnungsgemäße Ermittlung des abgemahnten Internetanschlusses geprüft habe und diese als ausreichend glaubhaft betrachtet habe.

Doch wie ist die Sachlage rechtlich tatsächlich zu bewerten?

Das Oberlandesgericht Köln hat in diesem Zusammenhang erst vor kurzem eine durchaus bemerkenswerte Entscheidung getroffen:

Die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse über eine entsprechende Software kann grundsätzlich zulässig mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten werden. Eines Vortrags bezüglich konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen der IP-Adresse bedarf es dann nicht (mehr). Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Software bereits Gegenstand eines anderen gerichtlichen Verfahrens war und dort nicht beanstandet wurde. Eine Bindung der Parteien an die tatsächlichen Feststellungen aus einem anderen Verfahren besteht nicht. Die Feststellungen in einem Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG sind insoweit ebenfalls nicht präjudiziell, was bereits daraus folgt, dass die dortigen Feststellungen in der Regel allein auf den Angaben des betreffenden Rechteinhabers beruhen, während der (angebliche) Verletzer an diesem Verfahren vor Erlass der Gestattungsanordnung nicht beteiligt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011 - 6 W 42/11).

Unabhängig von dieser rechtlichen Frage haftet der Abgemahnte immer noch nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG auf Unterlassung, so dass es sich auf keinen Fall empfiehlt ohne fachkundige anwaltliche Beratung das Abmahnschreiben einfach zu ignorieren. In diesem Fall droht eine einstweilige Verfügung. Man kann jedoch den kostspieligen Verfügungsantrags bei Gericht regelmäßig dadurch umgehen, dass fristgerecht eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, welche die Wiederholungsgefahr entfallen lässt. Inwieweit der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist, oder nicht, kann häufig nur ein mit dieser Thematik vertrauter Rechtsanwalt beurteilen.

Es empfiehlt sich daher, im Fall einer Abmahnung umgehend einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen, um den Fall einer gründlichen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Jean Gutschalk

Rechtsanwalt