Jean Gutschalk

Anwaltskanzlei Gutschalk
30159, Hannover
31.08.2011

Rechtsanwalt Gutschalk zum Thema: Filesharing Abmahnung - So teuer kann ein Musiktitel werden

Zahlreiche Internet-Nutzer erhalten eine anwaltliche Abmahnung, mit welcher sie - berechtigt oder auch unberechtigt - mit dem Vorwurf des „Filesharing” konfrontiert werden. Beim Filesharing handelt es sich, vereinfacht ausgedrückt, um das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines peer-to-peer-Netzwerks (p-2-p). Die Dateien befinden sich hierbei in der Regel auf den Computern der Teilnehmer oder anderen Servern und werden von dort aus verteilt. Ein solches Netzwerk wird auch peer-to-peer-Netzwerk (p2p) oder umgangssprachlich „Tauschbörse" genannt.

Das Ignorieren der gegnerischen Schreiben ist auf keinen Fall anzuraten. Denn im Regelfall haftet der Abgemahnte immer noch nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG auf Unterlassung, Nichtstun kann teuer werden, denn in diesem Fall droht eine einstweilige Verfügung. Man kann jedoch den kostspieligen Verfügungsantrags bei Gericht regelmäßig dadurch umgehen, dass fristgerecht eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, welche die Wiederholungsgefahr entfallen lässt. Auf keinen Fall sollte die dem generischen Schreiben beigefügte Unterlassenserklärung unterzeichnet werden, denn diese ist in aller Regel rechtlich nachteiliger als nötig und zudem häufig mit einem Schuldanerkenntnis verknüpft.   Es empfiehlt sich daher, im Fall einer Abmahnung umgehend einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann den Fall einer gründlichen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und im Bedarfsfall eine dem aktuellen Sachverhalt  angepasste modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung gestalten.
Häufig ist die Angelegenheit damit noch nicht ausgestanden, denn neben dem Unterlassenanspruch besteht zusätzlich die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs. Problematisch ist, dass die angemessene Lizenz gem. § 287 I ZPO gerichtlich geschätzt werden kann.

Das Landgericht (LG) Düsseldorf bestätigt in einer weiteren Entscheidung (LG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2011 - Az.: 12 O 256/10) seine bisherige Rechtsprechung, der zufolge für den Upload eines urheberrechtlich geschützten Musiktitels ein Schadensersatzanspruch von 300,00 EUR pro Werk entsteht. Bereits in der Vergangenheit hatten die Richter am Landgericht Düsseldorf dabei den GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsieht, als Grundlage ihrer Berechnung herangezogen. Dies erschien und erscheint den Richtern des  Düsseldorfer Landgerichts als Ausgangspunkt für die Schätzung geeignet (vgl. bereits Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010, Az: 12 O 521/09).
Begründet wird dies mit der Auffassung, dass zum einen ist die Anzahl der Downloads weder bekannt sei, noch seien die Filesharing-Programme auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads angelegt. Zum anderen führe die Möglichkeit, dass sich die Abrufe zahlenmäßig im unteren Bereich halten, nicht zur Untauglichkeit des Tarifs als Schätzungsgrundlage, denn der Verletzer trägt das Risiko der wirtschaftlichen Verwertung einer Pauschallizenz (vgl. LG Düsseldorf: Urteil vom 09.02.2011 - 12 O 68/10; siehe auch Dreier/Schulze, 3. Aufl. 2008, § 97 UrhG Rn. 62).

Die Auffassung, dass der GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsieht, als Berechnungsgrundlage der Lizenzanalogie herangezogen werden kann, wird in jüngster Vergangenheit auch außerhalb des Gerichtsbezirks des Landgerichts Düsseldorf gefolgt. Allerdings divergiert die Rechtsprechung zur Schadenshöhe. So entschied jüngst das Amtsgericht (AG) Hamburg mit Urteil vom 27.06.2011 (36 AC 172/10, 36a C 172/10), das im Ergebnis ein Betrag von 150,00 EUR pro Titel als angemessen erscheinen solle.  

Dem hält das LG Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2011 - 12 O 68/10) entgegen, dass der Umstand der  unkontrollierbaren Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads verbunden mit dem Aspekt, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung führe, eine Verdoppelung dieses Betrages (150,00 EUR) auf den Betrag von 300,00 EUR pro Titel als angemessen erscheinen lasse. Zur Begründung wird angeführt, dass die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird.

Inwieweit der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist, oder nicht, kann häufig nur ein mit dieser Thematik vertrauter Rechtsanwalt beurteilen. Daher ist es ratsam, so früh als möglich einen solchen Anwalt einzuschalten, der – falls notwendig – auch die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit der Gegenpartei führen kann, um die Kostenlast der Betroffenen zu reduzieren. Ein Kopf in den Sand stecken kann, so haben es die Urteile der jüngeren Vergangenheit gezeigt, bisweilen zu einem kostspieligen Erwachen vor Gericht führen. Dieses Risiko gilt es durch eine sorgfältige und fachkundige Beratung rechtzeitig zu begrenzen.
 
Jean Gutschalk
Rechtsanwalt