Jean Gutschalk

Anwaltskanzlei Gutschalk
30159, Hannover
23.02.2012

Rechtsanwalt Gutschalk zum Thema: Der Begriff der "gewerblichen" Urheberrechtsverletzung - eine Betrachtung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtssprechung

Zahlreiche Internet-Nutzer erhalten eine anwaltliche Abmahnung, mit welcher sie - berechtigt oder auch unberechtigt - mit dem Vorwurf des „Filesharing” konfrontiert werden. Beim Filesharing handelt es sich, vereinfacht ausgedrückt, um das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines peer-to-peer-Netzwerks (p-2-p). Die Dateien befinden sich hierbei in der Regel auf den Computern der Teilnehmer oder anderen Servern und werden von dort aus verteilt. Ein solches Netzwerk wird auch peer-to-peer-Netzwerk (p2p) oder umgangssprachlich „Tauschbörse” genannt.

Das Ignorieren der gegnerischen Schreiben ist auf keinen Fall anzuraten. Denn im Regelfall haftet der Abgemahnte immer noch nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG auf Unterlassung, Nichtstun kann teuer werden, denn in diesem Fall droht eine einstweilige Verfügung. Man kann jedoch den kostspieligen Verfügungsantrags bei Gericht regelmäßig dadurch umgehen, dass fristgerecht eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, welche die Wiederholungsgefahr entfallen lässt. Auf keinen Fall sollte die dem gegnerischen Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, denn diese ist in aller Regel rechtlich nachteiliger als nötig und zudem häufig mit einem Schuldanerkenntnis verknüpft. Es empfiehlt sich daher, im Fall einer Abmahnung umgehend einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann den Fall einer gründlichen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und im Bedarfsfall eine dem aktuellen Sachverhalt angepasste modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung gestalten.

Häufig ist die Angelegenheit damit noch nicht ausgestanden, denn neben dem Unterlassenanspruch besteht zusätzlich die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs. Dieser Anspruch beinhaltet neben dem Ersatz des Schadens (häufig im Wege der sog. Lizenzanalogie) auch die Anwaltskosten der abmahnenden Partei. Prinzipiell ist die Höhe der anwaltlichen Vergütung in § 2 RVG geregelt. Gemäß Abs. 1 der Vorschrift werden die Gebühren, grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (sog. Gegenstandswert/Streitwert).

Fraglich ist, ob § 97 a Abs. 2 UrhG anzuwenden ist, mit der Maßgabe, dass bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, der Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme für anwaltliche Dienstleistungen auf 100,00 EUR begrenzt sein dürfte.

Dem steht jedoch möglichweise ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung entgegen, welches sich auch aus dem hohen Wert des betreffenden Werks ergeben kann. Ein gewerbliches Ausmaß liegt aber auch dann vor, wenn eine hinreichend umfangreiche Datei (bzw. Werk) innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird ( OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, MIR 2008, Dok. 323; OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2010 - 6 W 79/10; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010 - 6 W 26/09; im Ergebnis ebenso für kurz nach der Erstveröffentlichung angebotene Dateien: LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.09.2008 - 2-06 O 534/08, MIR 2008, Dok. 298; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2009 - 6 W 47/09, MIR 2009, Dok. 190; 379; OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 - 5 U 60/09.

Eine hinreichend umfangreiche Datei liegt jedenfalls dann vor, wenn ein gesamtes Musikalbum oder ein Film angeboten wird. Es genügt, dass eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes vorliegt; nicht erforderlich ist es, dass der Antragsteller selbst in diesem Ausmaß in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Senat, OLG Köln GRUR-RR 2009, 9, 11).

Ob sich ein Werk in der relevanten Verwertungsphase befindet, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Nicht ausreichend ist es, dass überhaupt Verwertungshandlungen vorgenommen werden. Dies würde der oben dargestellten gesetzgeberischen und auch vom OLG Köln geteilten Wertung, wie die geschützten Rechte abzuwägen sind, nicht entsprechen. Es haben sich aber Fallgruppen herausgebildet, in denen eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes angenommen werden kann:

Eine solche liegt zunächst in dem in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses genannten Fall vor, dass eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50).

Denn in dieser Phase ist der Rechtsinhaber von Veröffentlichungen seines Werks durch Dritte besonders empfindlich betroffen. Den Zeitraum 'unmittelbar nach‘ der Veröffentlichung bemisst der Senat des OLG Köln für Werke der Unterhaltungsmusik auf sechs Monate (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 21.7.2010 - 6 W 63/10 und 6 W 69/10; Beschluss vom 26.7.2010 - 6 W 98/10). Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen hat das OLG Köln dagegen längere Verwertungsphasen angenommen, ohne einen zeitlichen Rahmen zu benennen (vgl. Beschlüsse vom 4.6.2009 - 6 W 48/09 und 6 W 46/09; Beschluss vom 15.12.2010 - 6 W 166/10).

Das OLG München fasst dies sogar noch strenger: Einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liegt, kommt - ohne das es weiterer erschwerender Umstände bedürfte - grundsätzlich gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG zu (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.07.2011 - 29 W 1268/11).

Das OLG Köln hält entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 26.07.2011 - 29 W 1268/11) an seiner Rechtsprechung fest, wonach das öffentliche Zugänglichmachen einer geschützten Datei in einer sogenannten Internettauschbörse nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß angesehen werden kann, wie sie für die richterliche Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten bei der Providerauskunft erforderlich ist. Soweit es dafür auf die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase ankommt, endet diese bei Filmen (für die betreffende Nutzungsart) im Zweifel spätestens nach sechs Monaten (vgl. OLG Köln Beschluss vom 13.10.2011 - 6 W 223/11).

Daher ist stets zu prüfen, ob konkrete Umstände, die im jeweiligen Fall eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase des streitgegenständlichen Werkes auch noch nach deutlich mehr als sechs Monaten nahelegen könnten, vorgetragen werden oder ersichtlich sind.

Das OLG Köln hat wegen der vorgenannten Entscheidung des Oberlandesgericht München zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nachdem die Rechtsbeschwerde nicht fristgerecht (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist, besteht nunmehr Rechtskraft. Allerdings ist noch ein vergleichbares Verfahren (I ZB 80/11) beim BGH anhängig, so dass in absehbarer Zeit mit einer höchstrichterlichen Klärung dieser Frage zu rechnen ist.

Nicht nur aufgrund der vorstehend beschriebenen Problematik empfiehlt es sich daher immer, im Fall einer Abmahnung umgehend einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen, um den Fall einer gründlichen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Jean Gutschalk
Rechtsanwalt