Jean Gutschalk

Anwaltskanzlei Gutschalk
30159, Hannover
22.10.2010

Rechtsanwalt Gutschalk zum Thema: Fahren unter Drogen - Mate de Coca bzw. Cocamate

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht, BtMG, Fahrerlaubnisrecht

Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG Zweibrücken, 18.05.2009 - 1 SsRS 11/09) hatte vor nicht allzu langer Zeit über den Entzug der Fahrleraubnis im Zusammenhang mit dem Teegetränk Mate de Coca bzw. Cocamate zu entscheiden. Die Teemischung enthält Pflanzenteile der Coca-Pflanze. Diese unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz und allein der Besitz oder die Einfuhr solcher Teebeutel ist strafbar.

Nach Einlassung des Betroffenen habe ihm ein Freund eine 100 Teebeutel enthaltende Packung Mate de Coca aus dem Urlaub mitgebracht. Er habe den Tee in der Folgezeit als Ersatz für Kaffee getrunken und sich dabei nichts gedacht. Bei einer unmittelbar nach einer PKW-Fahrt entnommene Blutprobe wurden 126 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt. Das Amtsgerichts Ludwigshafen/Rhein hatte den Betroffenen zuvor wegen Führens eines Fahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG) zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt.

Nach § 24a Abs. 2 S. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines der in der Anlage zu der genannten aufgeführten berauschenden Mittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Nach S. 2 der Bestimmung liegt eine derartige Rauschmittelwirkung vor, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Die Anlage zu § 24a StVG nennt dabei als berauschendes Mittel u.a. „Cocain" und als zum Nachweis der Cocain-Wirkung führende Substanz u.a. das im Blut des Betroffenen festgestellte „Benzoylecgonin".

Gegen dieses Urteil hatte der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Der nachfolgend zitierte Beschluss (OLG Zweibrücken, 18.05.2009 - 1 SsRS 11/09) ging eindeutig zum Nachteil des Fahrzeugführers aus:

Das Teegetränk Mate de Coca bzw. Cocamate enthält Cocain, welches zu Benzoylecgonin abgebaut wird. Das Führen eines Kfz unter dem Einfluss dieses Teegetränks ist eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit, da davon auszugehen ist, dass sich dem Betroffenen bereits aus dem Namen aufdrängt, dass es sich um eine Droge handelt. Der für Cocain geltende Wert von 75 ng/ml Benzoylecgonin ist mit 126 ng/ml deutlich überschritten."

Unabhängig von der Frage nach Grenzwerten: Bei Drogen im Straßenverkehr wird die Fahrerlaubnisbehörde immer darüber informiert, wenn Sie in Zusammenhang mit Drogen aufgefallen sind und hat die Aufgabe, diesen Hinweisen nachzugehen und die Fahreignung abzuklären. Neben der Einleitung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens drohen ein Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU).

Auch im Falle eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist es besonders wichtig, unmittelbar nach Kenntnis der Einleitung der Ermittlungen umgehend einen Verteidiger einzuschalten. Nur so kann ein unangemessen nachteiliges Ergebnis vermieden werden.

Jean Gutschalk
Rechtsanwalt