Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel

Lausen Rechtsanwälte
80333, München
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
11.11.2014

Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner vollständigen Daten und Bewertungen auf Jameda!

BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 

Sachverhalt
Der Kläger ist Gynäkologe und auf dem Ärzte-Bewertungsportal Jameda mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Er fordert von Jameda es zu unterlassen, die ihn betreffenden beruflichen Daten und Bewertungen zu veröffentlichen und sein auf der Plattform angelegtes Profil vollständig zu löschen. Dabei beruft er sich auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Entscheidung des BGH
Der BGH verneint einen Unterlassungsanspruch. Eine grundrechtliche Abwägung ergebe, dass die Kommunikationsfreiheit (Art. 5 I GG) von Jameda das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) des Arztes überwiegt.
Die von Jameda verwendeten Daten berühren den Arzt lediglich in seiner „Sozialsphäre“. Die persönliche Entfaltung des Arztes vollziehe sich im Kontakt mit anderen Personen, dabei müsse auch die Möglichkeit von Kritik als Folge der Beobachtung durch andere hingenommen werden.

Im Rahmen der freien Arztwahl bestehe zudem ein ganz erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen. Jameda könne dazu beitragen, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Der Arzt sei den Missbrauchsgefahren, die von Jameda ausgingen, auch nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen könne. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden könnten, führe zu keinem anderen Ergebnis, da dies dem Internet immanent sei.

Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung gilt für sämtliche Bewertungsplattformen im Internet und stärkt die Rechtsposition der Betreiber solcher Bewertungsportale. Die vorliegende Fallkonstellation, in der ein Betroffener die vollständige Löschung eines einzelnen Profils begehrt, ist allerdings zu unterscheiden von dem Fall, dass ein Anspruch auf Löschung einzelner unwahrer oder beleidigender Bewertungen geltend gemacht wird. Im letztgenannten Fall sind Betreiber von Bewertungsportalen grundsätzlich zur Löschung verpflichtet.

Das Urteil des BGH finden Sie hier.

Weitere rechtliche Informationen zu Bewertungsplattformen im Internet finden Sie hier: www.falsch-bewertet.de