Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel

Lausen Rechtsanwälte
80333, München
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
02.08.2013

Facebook “Embedded Posts” (Einbetten von Inhalten) – was es rechtlich zu beachten gibt

Hintergrund

Facebook hat aktuell die neue Funktion „Facebook Embedded Posts“ vorgestellt. Die Funktion ermöglicht es, einzelne und öffentliche Beiträge aus Facebook in die eigene Webseite oder in Blogs einzubinden.

Die Funktion wird technisch noch weiter ausgebaut werden, eine Beschreibung der Einzelheiten findet sich z.B. im Facebook Developer Bereich, auf Thomas Hutter‘s Social Media und Facebook Marketing Blog, bei allfacebook und auf Annette Schwindt’s Blog „In Sachen Kommunikation“.

Wie das Ganze aussieht, zeigt das folgende Beispiel:


Wie fast immer bei neuen Funktionen in sozialen Netzwerken, gibt es auch bei den „Embedded Posts“ aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten.

Rechtliche Bewertung des „Embedding“

Grundsätzlich unterscheidet sich die „Einbetten“-Funktion bei Facebook nicht wesentlich von den „Embedding“-Funktionen anderer Netzwerke (vgl. z.B. die „Embedded Tweets“-Funktion bei Twitter oder die „Embedding“-Funktion bei YouTube).

Aus rechtlicher Sicht kommt es dabei zunächst entscheidend darauf an, ob das „Embedding“ eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung in Form einer öffentlichen Zugänglichmachung darstellt. Das Recht, einen Inhalt öffentlich zugänglich zu machen, ist in § 19a UrhG geregelt und stellt ein ausschließliches Recht des Urhebers (§ 15 Abs.2 UrhG) dar. Mit anderen Worten: Wäre das „Embedden“ eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, müsste jeder, der einen Inhalt einbetten möchte, sich dieses Recht beim Urheber holen, es sei denn es liegt bereits eine Einwilligung des Urhebers vor. Wenn nicht, bedeutet jedes „Embedding“ eine Urheberrechtsverletzung.

Und genau diese Frage ist derzeit noch ungeklärt. Da auch der Bundesgerichtshof keine eindeutige Antwort hatte, hat er kürzlich im Zusammenhang mit YouTube-Videos die Frage, ob das Einbetten eine öffentliche Zugänglichmachung darstellt, an den EuGH zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 16.05.2013, Az.:  I ZR 46/12).

Kollege Stadler vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, es handele sich beim Einbetten um einen bloßen urheberrechtlich nicht relevanten „Verweis“ und hofft, dass auch der EuGH dies so sieht. Kollege Dirks weist in seinem Beitrag „Verbietet der BGH das Embedding von Youtube-Videos?“ darauf hin, dass sich aus der Rechteeinräumung der YouTube-Nutzer in Ziff. 10 der YouTube-Nutzungsbedingungen wahrscheinlich ohnehin eine entsprechende Einwilligung der Video-Uploader zum „Embedden“ herleiten ließe.

Ich persönlich vertrete die Auffassung, dass das „Embedden“ selbstverständlich eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung der öffentlichen Zugänglichmachung darstellt. Der eingebettete Beitrag wird nämlich gerade nicht lediglich verlinkt, d.h. es wird gerade nicht nur darauf „verwiesen“, sondern der Inhalt wird unter einer neuen URL auf einer neuen Internetseite für die Öffentlichkeit einsehbar gemacht, an einer Stelle, an der dieser Inhalt vorher nicht einsehbar war. Auf welchem Server der Inhalt liegt und ob der „Einbettende“ die vollständige technische Kontrolle über den Inhalt behält oder nicht, kann m.E. für das öffentliche Zugänglichmachen keine Rolle spielen. Das Gesetz verlangt dafür nur, dass ein Inhalt für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird und nicht dass dieser Inhalt technisch vollständig kontrolliert werden muss. Wie der EuGH das sieht, bleibt mit Spannung abzuwarten.

Auch der BGH tendiert zu der Auffassung, das Einbetten sei urheberrechtlich relevant, wenn er sagt

„Auch derjenige, der – wie im vorliegenden Fall – ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf.“

(Beschluss vom 16.05.2013, Az.:  I ZR 46/12).

Allerdings vermischt der BGH m.E. an dieser Stelle die Rechtsfigur des „Zu-Eigen-Machens“ mit der Frage der urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlung. Denn für eine öffentliche Zugänglichmachung eines Inhalts ist gerade nicht zusätzlich erforderlich, dass ich mir diesen Inhalt auch zu Eigen mache. Das Zu-Eigen-Machen spielt vor allem dann eine Rolle, wenn Dritte auf meiner eigenen Webseite (oder Facebook-Seite) Inhalte publizieren. Anhand der Kriterien des Zu-Eigen-Machens kann dann bestimmt werden, ob ich für diese Inhalte hafte wie für eigene Inhalte. Im Falle des Einbettens bin ich selbst als Seitenbetreiber aber gerade derjenige, der den Inhalt publiziert, auch wenn ich mir diesen Inhalt ggf. von einem Dritten hole.

Auch geht der BGH nicht bereits davon aus, dass es sich um ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG handelt, sondern nimmt an, das Einbetten könnte eine bislang unbekannte Nutzungsform sein, die mit einem unbenannten Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe einhergeht. Im Ergebnis macht das aber keinen Unterschied. Die urheberrechtlich relevante Nutzung wäre danach zu bejahen.

Das ist dann nicht problematisch, wenn man aus den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Netzwerke die Einwilligung der Personen ableiten kann, die diese Inhalte eingestellt haben. Bei YouTube lässt sich eine solche Einwilligung wohl aus Ziff. 10 der Nutzungsbedingungen ableiten, wonach jedem Nutzer der Webseite eine „weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz“ eingeräumt wird, „den Inhalt in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang zu nutzen“. Bei Facebook dürfte es etwas problematischer sein. Die berühmte „IP-Klausel“ (Ziff. 2 Nr. 1 der Facebook-Nutzungsbedingungen) überträgt nämlich nur dem Netzwerk Facebook selbst, nicht aber den anderen Nutzern des Netzwerks die dort genannten Rechte. Gegebenenfalls könnte man dennoch argumentieren, dass ein Facebook-Nutzer, der um die „Embedded Posts“-Funktion weiß und das Netzwerk nutzt, auch in die Nutzung dieser Funktion durch die anderen Nutzer einwilligt. Da die Funktion aber gerade erst neu eingeführt wurde, ist diese Argumentation derzeit m.E. nicht überzeugend. Eine Lösung könnte sich auch ergeben, wenn die Möglichkeit des Einbettens deaktivierbar wäre. Eine andere Frage ist es freilich, ob ein anderer Facebook-Nutzer, dessen Inhalte Sie einbinden, tatsächlich auf die Idee kommt, rechtlich gegen Sie vorzugehen…

Achtung – wann es trotz Einwilligung problematisch wird!

Selbst wenn eine Einwilligung der Person vorliegt, die die Inhalte eingestellt/geposted/getweeted/hochgeladen hat, bleibt das bekannte Problem, dass möglicherweise diese Person bereits Rechte Dritter verletzt hat, sprich, dass die Person diese Inhalte gar nicht einstellen/posten/twittern/hochladen durfte. Wenn Sie in diesem Fall etwas einbetten, was zuvor in rechtswidriger Weise veröffentlicht wurde, haften Sie nach meiner Auffassung dafür. Im Ergebnis bedeutet das nichts anderes, als dass Sie sich vor dem „Embedden“ eines Inhalts überlegen müssen, ob dieser Inhalt aus einer sicheren Quelle stammt und wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass dieser Inhalt Rechte Dritter verletzt. Die Situation entspricht damit ziemlich genau derjenigen bei der Haftung für von Facebook erzeugte Vorschaubilder, vgl. dazu einen ebenfalls auf diesem Blog veröffentlichten ausführlichen Beitrag.

Besonderheiten der „Facebook Embedded Posts“

Als zusätzliche Besonderheit kann man sich bei den Facebook „Embedded Posts“ die Frage stellen, ob auch diejenigen Inhalte öffentlich zugänglich gemacht werden, die nicht der Ersteller des Posts selbst publiziert hat, sondern die nur deshalb in dem eingebetteten Inhalt des Erstellers des Posts enthalten sind, weil sie durch den Ersteller des Posts von der Seite eines Dritten geteilt wurden. Da auch diese Inhalte vollständig sichtbar sind, würde ich die Frage mit „Ja“ beantworten.

Zusammenfassung und Fazit

Wie zu erwarten war, eröffnet die Möglichkeit des Einbettens von Posts bei Facebook (und auf anderen Webseiten) einige nicht unkomplizierte juristische Fragen. Endgültig klären kann man diese Fragen erst, wenn der EuGH sich zu der Frage geäußert hat, ob das „Embedding“ eine eigenständige rechtlich relevante urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellt. Vieles spricht m. E. dafür. Jedenfalls sollten Sie jeden Inhalt, den Sie einbetten auf rechtliche Risiken prüfen und im Zweifel lieber zurückhaltend damit umgehen.