Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel

Lausen Rechtsanwälte
80333, München
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
02.11.2010

Die offizielle Facebook-Seite aus rechtlicher Sicht - Teil 4: Das Einbinden fremder RSS-Feeds

Im dritten Teil der Reihe "Facebook & Recht" habe ich rechtliche Hinweise zu den Einträgen auf der Pinnwand gegeben. Oftmals binden Betreiber von Facebook-Seiten sogenannte RSS-Feeds in die Pinnwand der Seite ein, um diese mit Leben zu füllen und die Seiten-Besucher zu bestimmten Themen auf dem Laufenden zu halten. Solange diese RSS-Feeds aus eigenen Inhalten generiert werden (etwa dem eigenen Twitter-Account oder aus einem „News-Bereich“ von der eigenen Homepage) ist dies rechtlich unproblematisch.

Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch, wenn es sich um externe, also fremde RSS-Feeds handelt.

Der Text eines RSS-Feeds ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Zwar willigt der Urheber durch die Bereitstellung seiner Texte als RSS-Feed in deren Nutzung durch übliche RSS-Reader konkludent – also durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung – ein. Ob diese Einwilligung zur Nutzung in RSS-Readern jedoch die Einbindung in Twitter-Kanäle und Facebook-Seiten umfasst und damit letztlich eine fremde Veröffentlichung der Texte, ist zumindest sehr zweifelhaft.

Darüber hinaus kann man einen RSS-Feed unter Umständen als Datenbank im Sinne des Urheberrechts (§§ 4, 87a ff UrhG) ansehen. Unabhängig von der Schutzfähigkeit des einzelnen Feed-Beitrags wäre dann jedenfalls der RSS-Feed in seiner Gesamtheit urheberrechtlich geschützt.

Übernimmt ein Unternehmen die RSS-Feeds eines Mitbewerbers kommt schließlich ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen die §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG in Betracht (unmittelbare Leistungsübernahme).

Das Einholen der Einwilligung des Erstellers des RSS-Feeds – der ja in aller Regel an der Verbreitung seines Feeds interessiert sein dürfte – ist aus den genannten Gründen dringend anzuraten.

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Die rechtlichen Informationen sind stark verkürzt dargestellt. Sie sollen eine erste Orientierung ermöglichen, aber können und sollen eine kompetente Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.
 
Weitere Informationen zum Social Media Recht finden Sie auch auf meiner Facebook-Seite "Social Media & Law".