Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel

Lausen Rechtsanwälte
80333, München
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
11.01.2013

Abmahnungen bei Facebook-Vorschaubildern – Die wichtigsten Fragen und Antworten

Abmahnungen bei Facebook-Vorschaubildern: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Es ist das derzeit am meisten diskutierte Thema im Social Media Recht: Die Haftung für durch soziale Netzwerke generierte Vorschaubilder und Texte beim Nutzen der Teilen-Funktion (z.B. Facebook “Share-Button”). Nachdem ich zu diesem Thema diese Woche bereits einen  Gastbeitrag bei schwindt-pr veröffentlicht habe, zu dem weiterführende Fragen gestellt wurden und nachdem auch die Beschäftigung im Netz mit diesem Thema nicht aufhört, habe ich den Fragenkatalog noch einmal erweitert und fasse hier den aktuellen Stand zusammen. Hinzu gekommen sind u.a. Anmerkungen zur Vergleichbarkeit mit der Google-Thumbnails-Rechtsprechung, zum Zitatrecht (§ 51 UrhG), zur Bedeutung der Einbindung des Teilen-Buttons in Webseiten in verschiedenen Konstellationen für die möglicherweise daraus zu schließende Einwilligung des Rechteinhabers.

1) Ist es möglich eine Urheberrechtsverletzung an einem Foto durch die bloße Nutzung der Facebook-Share-Funktion zu begehen?

Ja. Jede Fotografie ist entweder als urheberrechtliches Werk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder als Lichtbild (§ 72 UrhG) rechtlich geschützt. Das bedeutet, ein Bild darf nur mit Zustimmung des Urhebers bzw. Erstellers vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Indem das Foto in einem sozialen Netzwerk geteilt und das Vorschaubild angezeigt wird, wird das auf dem Vorschaubild abgebildete Foto vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Ob die erforderliche Zustimmung des Rechte-Inhabers vorliegt, liegt in Ihrem Verantwortungsbereich, wenn Sie Bilder teilen! 

2) Gilt die Problematik auch für in der Vorschau wiedergegebene Texte?

Grundsätzlich ja. Sobald ein Text die sog. urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht hat, ist er schutzfähig und auch insoweit die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Je länger und individueller ein Vorschau-Text ist, umso eher ist dies der Fall.

3) Welche rechtlichen Bereiche können neben dem Urheberrecht noch betroffen sein?

Letztlich kann jede Rechtsverletzung, die “weitergeteilt” wird, eine neue Rechtsverletzung darstellen. Verletzt also der weitergeteilte Inhalt bzw. dessen Vorschau fremde Markenrechte, kann durch das Teilen eine erneute Markenrechtsverletzung begangen werden. Verletzt der Inhalt Persönlichkeitsrechte eines Dritten, werden diese durch jedes Teilen erneut verletzt.

4) Muss ich mich also letztlich als Nutzer beim Teilen eines Inhaltes so verhalten und behandeln lassen, als ob ich den Inhalt selbst das erste Mal online gestellt hätte?

Ja, das ist die Konsequenz. Wer teilt, wird so behandelt, als ob er den in der Vorschau wiedergegebenen Inhalt selbst erstmalig in das soziale Netzwerk eingebracht hätte. Es ist sehr hilfreich, sich dies bei jedem Teilen eines Inhaltes vor Augen zu führen. Sie sollten daher vor jedem Teilen sicherstellen, dass

  • Sie die Quelle des Inhaltes (also den Ersteller/Urheber) kennen,
  • der Inhalt keine Rechte Dritter verletzt und
  • die Quelle der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung (also dem Weiterverteilen in sozialen Netzwerken) zustimmt.

Das A und O ist also zunächst die Quelle des Inhalts ausfindig zu machen. Das ist keinesfalls stets derjenige, der den Inhalt zuletzt geteilt hat, weil auch dieser ihn von einem Dritten übernommen haben kann.

 5) Hafte ich auch, wenn meine Mitarbeiter Inhalte in sozialen Netzwerken teilen?

Wenn dies im Rahmen der Tätigkeit für Ihr Unternehmen geschieht ja. Sie sollten sich daher umfassend durch Schulungen Ihrer Mitarbeiter im Social Media Recht sowie entsprechende Social Media Guidelines absichern.

6) Hafte ich auch, wenn nicht ich selbst, sondern Dritte auf meiner Facebook-Seite Inhalte teilen?

Auch eine Haftung für die Inhalte Dritter ist – jedenfalls nach Kenntnis dieser Inhalte – möglich, vgl. dazu den folgenden Beitrag: Die Haftung des Facebook-Seitenbetreibers für Inhalte Dritter.

 7) Ist das bloße Setzen von Links unproblematisch?

Ja. Das Setzen von Links allein (ohne Vorschaubilder und -texte) ist von dieser Problematik nicht betroffen und zulässig.

 8) Kann ich überhaupt noch den Teilen-Button benutzen oder sollte ich es lieber gleich lassen?

Inhalte (mit Bildern!) zu teilen ist eine der wichtigsten Funktionen in sozialen Netzwerken und zur Vermarktung von Unternehmen und deren Botschaften. Darauf zu verzichten, ist natürlich keine Lösung.

Sie und Ihre Mitarbeiter sollten aber ein Bewusstsein dafür entwickeln, dass das Teilen nicht unproblematisch ist und dass nicht blind jeder auf den ersten Blick interessante Inhalt weiterverteilt werden sollte. Machen Sie zunächst die Quelle des Inhaltes ausfindig. Hat der Seitenbetreiber der Quelle (der gleichzeitig Urheber der Inhalte ist) z.B. einen Share-Button in seine Seite integriert, so kann in aller Regel auf eine Einwilligung geschlossen werden.

Beachten Sie aber, dass der Einwilligende nur in etwas einwilligen kann, woran ihm selbst Rechte zustehen. Wer also unberechtigt fremde Bilder auf die eigene Website einstellt und diese mit einem Share-Button versieht, ist auch nicht berechtigt, die erforderliche Einwilligung zu erteilen.

9) Kann ich stets darauf schließen, dass eine Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt, wenn ein “Share-Button” in die Seite mit dem Inhalt integriert ist? Gilt das z.B. uneingeschränkt für Foto-Communities wie Fotocommunity.de oder 500px.com, auf denen ja alle Bilder/Einträge mit Sharing-Buttons für Facebook, Twitter, Pinterest usw. versehen sind?

Das ist leider nicht völlig unproblematisch, weil Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche Bilder, die in die Fotocommunity eingestellt werden auch von dem jeweiligen Account-Inhaber/User der Community stammen und dass der Account-Inhaber sämtliche Rechte an diesen Fotos hat. Dazu 3 Beispiele:

1) Ein Nutzer stellt ein Foto (Landschaftsaufnahme) in die Community ein, das er selbst aufgenommen hat. Sie teilen es. Unproblematisch, weil der Nutzer die Teilen-Funktion in der Community sieht und kennt und ihm bewusst ist, dass sein Foto geteilt werden wird.

2) Ein Nutzer stellt ein Foto (Portraitfoto einer Person) in die Community ein, das er selbst aufgenommen habe. Der Nutzer hat aber von der abgebildeten Person keine Veröffentlichungsrechte für das Internet erworben. Sie teilen das Foto. Problematisch.

3) Ein Nutzer stellt ein Foto in die Community ein, das ein Dritter aufgenommen hat. Welche Rechte an dem Foto bestehen, weiß der Nutzer nicht, er stellt es ein, weil es ihm gefällt. Sie teilen es. Evtl. problematisch.

Sie sehen also, dass man die Entscheidung stets im Einzelfall treffen muss und sich am besten der Quelle und der bestehenden Rechte sicher sein sollte.

10) Was ist, wenn ein bereits innerhalb von Facebook gezeigtes Bild über den “Teilen”-Knopf verbreitet wird? Darf man hier nicht guten Gewissens davon ausgehen, dass der ursprüngliche Veröffentlicher sich mit der Verbreitung einverstanden erklärt?

Ja, das darf man, wenn dieser Veröffentlichende auch der Rechteinhaber ist. Genau das kann aber das Problem sein. Wenn ich ein Foto irgendwo aus dem Internet, z.B. von der Homepage eines Fotografen hole und es dann bei Facebook poste, bin ICH der Veröffentlichende und NICHT der Fotograf. ICH habe aber überhaupt keine Rechte an dem Foto und deshalb auch nicht Sie, wenn sie dieses Foto weiter verteilen. Man sollte daher anstatt nach dem Motto „Sehen, Klicken und Teilen“ nach dem Motto „Sehen, Nachdenken, eventuell Klicken und Teilen“ verfahren.

11) In welcher Höhe habe ich mit Abmahngebühren und Schadensersatz zu rechnen, falls ich doch einen Fehler mache?

Das hängt stark vom Einzelfall ab. Es kommt z.B. darauf an, welches Honorar der Fotograf üblicherweise mit den geteilten Bildern für die Verwendung im Internet erzielt. In dem derzeit diskutierten Fall, über den u.a. bereits bei Futurebiz und von Rechtsanwalt Schwenke berichtet wurde, ging es um Abmahngebühren und Schadensersatz in Höhe von 1.800 €. Dabei handelt es sich allerdings zunächst um die Forderung des Abmahnenden, die nicht gerichtlich bestätigt ist und deren Höhe je nach konkreter Fallkonstellation deutlich zu hoch ausgefallen sein könnte.

12) Wieso ist ein Link auf Facebook (auch mit Vorschaubild und -text) anders zu behandeln als ein Eintrag bei Google, in dem nach der bisherigen Rechtslage (z.B. Urteil zu Google-Thumbnails) auch Texte und Bilder gezeigt werden dürfen, sofern dies nicht aktiv verhindert wird?

Das Google-Urteil zu den Thumbnails (z.B. hier bei Telemedicus veröffentlicht) bestätigt zunächst, dass Vorschaubilder eine öffentliche Zugänglichmachung der abgebildeten Werke darstellen, bekräftigt also die oben von mir dargestellte Sichtweise. Anschließend argumentiert der BGH, dass in den Google-Fällen eine Einwilligung des Betroffenen vorliege, weil dieser keine – leicht mögliche – Blockierung seiner Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen vorgenommen habe. Schon diese Argumentation ist auf die Teilen-Funktion m.E. nicht ohne Weiteres übertragbar, da ein Ausschließen eines Bildes aus der Teilen-Funktion sozialer Netzwerke nicht so leicht möglich ist wie die Herausnahme aus der Suchfunktion von Suchmaschinen. Auch müsste ein Gericht das Teilen von Inhalten dann ebenso einordnen wie das Suchen von Inhalten, was zumindest zweifelhaft sein dürfte. Denn es macht m.E. einen Unterschied, ob ich mit Hilfe eines angezeigten Vorschau-Bildes etwas finde, wonach ich suche oder ob ich ein Bild z.B. benutze, um (auch eigenen) Traffic zu erzeugen, indem ich dieses Bild teile. Außerdem bezieht sich die Google-Entscheidung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Urheber bzw. Fotografen und Google. Bei der Problematik des Teilens hingegen geht es um das Verhältnis des Urhebers zu Dritten, die dessen Inhalte teilen. Ganz wichtig ist dabei, dass ich als Urheber nicht weiß, WO mein Bild überall geteilt werden wird. Wenn ich als Fotograf eine Webseite mit Fotos betreibe, Google nicht aussperre und meine Bilder deshalb in der Google-Bildersuche gefunden werden ist das eines. Wenn aber meine Bilder z.B. auf der NPD-Facebook-Seite geteilt werden, ist das etwas anderes. In dem schlechterdings nicht vorhersehbaren Ort des Teilens liegt m.E. der ganz erhebliche Unterschied zwischen der Google-Rechtsprechung und dem Teilen in sozialen Netzwerken.

13) Warum greift nicht §51 UrhG (Zitatrecht)?

Für den Zitatzweck ist eine sog. innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken und den eigenen Gedanken des Zitierenden erforderlich. Das zitierte Werk müsste also lediglich der Anlass für eigene weiterführende Auseinandersetzungen mit einem bestimmten Thema sein. Dies ist einzelfallabhängig, erfordert aber eine ausgiebige geistige Auseinandersetzung mit dem geteilten Inhalt, der üblicherweise in sozialen Netzwerken nicht erfolgt. In aller Regel ist § 51 UrhG daher nicht einschlägig. Dies hat im Übrigen auch der BGH in besagtem Google-Thumbnail-Urteil ausdrücklich bestätigt.

14) Ist es egal, ob ich “korrekt” teile – indem ich den Teilen-Button klicke oder die URL des geteilten Beitrages in meinen Post kopiere – oder ob ich “dreist teile”, in dem ich mir das fremde Bild auf den Schreibtisch ziehe, es in meinen Post einbaue und darüber schreibe “Gesehen bei “Webseite XY” oder via “Webseite XY”? 

M.E. kann jedenfalls auf eine Einwilligung zum Teilen aufgrund eingebauter Share-Funktion nur dann abgestellt werden, wenn diese Share-Funktion auch genutzt wird. Wer so vorgeht, wie Sie es beschreiben, hat aber gerade NICHT die Share-Funktion genutzt, sondern den Inhalt selbst gepostet. Dazu kann m.E. eine Einwilligung nicht ohne weiteres hergeleitet werden, weil das Vorgehen – wie Sie zu Recht anmerken – verhindert, dass der Nutzer auf die ursprüngliche Seite zurückkommt (was der Rechteinhaber gerade beabsichtigt).

15) Tritt nicht jeder Fotograf ohnehin seine Rechte des Bildes an facebook ab, wenn er es auf der Plattform facebook hochlädt?

Die Klausel in den facebook-Nutzungsbedingungen, nach der jeder, der Inhalte bei facebook postet, facebook daran eine unterlizenzierbare Nutzungslizenz einräumt, ist nach deutschem Recht unwirksam (weil es sich um eine überraschende Klausel handelt, § 305c BGB). Selbst wenn sie wirksam wäre, wüssten Sie nicht, ob das geteilte Bild tatsächlich von dem Fotografen selbst erstmalig bei facebook in Umlauf gebracht wurde oder durch jemand anderen, der keinerlei Rechte daran hatte.

16) Was sollte ich tun, wenn meine eigenen Rechte in sozialen Netzwerken verletzt werden?

Wenn Ihre Rechte als Urheber in sozialen Netzwerken verletzt werden, können Sie grundsätzlich direkt gegen den Verletzer selbst, ggf. gegen den Betreiber der Facebook-Seite bzw. auch gegen Facebook vorgehen. Oft ist es sinnvoll, zunächst über entsprechende Formulare das soziale Netzwerk auf den Rechtsverstoß hinzuweisen. Einen umfassenden Überblick, was Sie tun können und sollten, wenn Ihre Rechte bei Facebook verletzt werden, finden Sie in meinem Gastbeitrag bei schwindt-pr.

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Die rechtlichen Informationen sind stark verkürzt dargestellt. Sie sollen eine erste Orientierung ermöglichen, aber können und sollen eine kompetente Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

Wenn Sie Fragen zu den Themen Social Media Recht, Internet und neue Geschäftsmodelle, Werbung, Marketing, Events, IT, Apps/Games, Lizenzen und Recht bzw. aus dem Verlags- und Presserecht haben, melden Sie sich jederzeit und sehr gern: Kontakt!

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Weitere Informationen zu diesem Thema:

Einbindung des Like-Buttons & Urheberrecht: Haftung auch für Websitebetreiber? von Thomas Schwenke

Sie ist da. Die Abmahnung bei Facebook von Nina Diercks

Social Media Sharing Policy – Richtlinien für mehr Rechtssicherheit beim Teilen auf Facebook , Google+ & Co von Carsten Ulbricht

Sie ist da: Die erste Facebook-Abmahnung wegen eines Vorschaubilds von Arno Lampmann

Urheberrecht: Abmahnung wegen Vorschaubildern auf Facebook von Jens Ferner