Harold Treysse

Privat
13407, Berlin
15.01.2018

EU-Datenschutzgrundverordnung in der Anwaltskanzlei

© Andrey Popov

Die ab 25.05.2018 zu beachtende Verordnung (EU) 2016/679 – kurz EU-DSGVO – bringt auch für die Anwaltskanzlei einige Änderungen mit sich, die es zu beachten gilt.

Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 Abs. 5 BDSG

Ich hatte in meinem Beitrag

– Auftragsdatenverarbeitung – Wartungsverträge und IT-Support

auf den nach dem zur Zeit noch geltenden § 11 Abs. 5 BDSG notwendigen Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung für IT-Wartungsverträge und Instandsetzungsverträge hingewiesen.

Keine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 EU-DSGVO

Entgegen der Regelung nach § 11 Abs. 5 BDSG  bedarf es keiner Vereinbarung nach Art. 28 EU-DSGVO zur Auftragsverarbeitung, sofern Gegenstand des Wartungsvertrages oder Instandsetzungsvertrages keine Datenverarbeitung ist, sondern ausschließlich die Supportleistung zum Gegenstand hat und evtl. zur Kenntnis gelangte Daten nicht planmäßig genutzt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die Daten entsprechend den Vorgaben des Art. 24 EU-DSGVO entsprechend geschützt sind.
Dieses kann in Form einer Verschwiegenheitverpflichtung des Auftragnehmers bzw. des entsprechenden Technikers erfolgen.

Ich werde in dem einen oder anderen Beitrag weiter auf die EU-DSGVO eingehen, soweit diese die Frage einer evtl. Auftragsverarbeitung betreffen.

 

 

 

 

 

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