Harold Treysse

Privat
13407, Berlin
05.02.2015

Arbeitsrechtliche Aufzeichnungspflichten auch in der Anwaltskanzlei

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In den Anwaltskanzleien sind eine Vielzahl von sogenannten “Geringfügig Beschäftigten” tätig, so dass auch für die Anwaltskanzleien die Aufzeichnungspflicht des MiLoG anwendbar ist.

Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs. 1 MiLoG

Große Probleme scheint den Arbeitgebern die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) vorzunehmende Protokollierung der Arbeitszeiten zu bereiten.

Die Pflicht ist in § 17 Abs. 1 MiLoG enthalten

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Danach gilt die Verpflichtung grundsätzlich nur für die Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigen, also für „Geringfügig Beschäftigte“ oder die Arbeitgeber, die in § 2a des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen genannt sind, also

  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personenbeförderungsgewerbe,
  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. im Schaustellergewerbe,
  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. in der Fleischwirtschaft.

Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten fallen nicht unter diese Aufzeichnungspflicht.

Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG

Interessant ist, dass die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG wohl überhaupt keine Rolle spielt. Diese bestimmt

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Wenn ich mir in unseren Anwaltskanzleien die Arbeitszeiten – gerade bei angestellten Anwälten – ansehe, fällt mir immer diese Vorschrift ein. Warum eigentlich nur mir?

Also, ob nun die Aufzeichnungspflicht nach dem MiLoG wegfällt oder nicht, eine Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG sollte immer geprüft werden.