Harold Treysse

Privat
13407, Berlin
24.11.2016

“Elektronischer Rechtsverkehr und beA” ein Seminarbericht

© Jeanette Dietl© Jeanette Dietl

Ich habe das Online Seminar der Deutschen Anwaltsakademie „Elektronischer Rechtsverkehr und besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)“ am 23.11.2016 „besucht“.

Der Schwerpunkt lag weniger auf Bedienung des beA, als – was auch sinnvoll ist – auf

  • Darlegung der Rechtsgrundlagen zum beA,
  • Abschnitte der Freischaltung und Erreichbarkeit der Gerichte
  • Erklärung der verschiedenen Kartenarten (beA-Karte Basic, beA-Karte Signatur, Mitarbeiter-Chipkarte, Mitarbeiterzertifikat sowie der verschiedenen Lesegeräte
  • Probleme der Rechteverwaltung
  • Sicherheitsaspekte – vor allem Virenkontrolle –
  • Benötigte Infrastruktur
  • Sinnvolle technische Ausstattung
  • Diverse organisatorische Hinweise im Hinblick auf die Nutzung einer elektronischen Akte incl. Tipps zum Scannen etc.

Hier wurde dargelegt, dass die Probleme nicht in der Bedienung des beA, sei es über die Web-Oberfläche oder die Anwaltssoftware, liegen, sondern in dem organisatorischen Bereich.

Selbstverständlich wurde anhand der Schulungsfreischaltung des beA auch dargestellt, wie eine Nachricht zur Versendung gelangt, was aber eigentlich unnötig war, da diese sich nicht von der Nutzung des EGVP unterscheidet und ohne Schulung auch von jedem, der Outlook bedienen, veranlasst werden kann.

Was ist als wichtig zu nennen?

Freischaltung des beA

Nach wie vor ist unklar, wann das beA freigeschaltet wird. Das es irgendwann freigeschaltet werden wird, ist keine Frage. Ob die bisherigen Grundlagen incl. RAVPV ausreichen, wird sich wohl in Kürze gerichtlich klären.

Opt In-Möglichkeit

Viele Kanzleien gehen davon aus, dass spätestens zum 1.1.2022 mit allen Gerichten der elektronische Rechtsverkehr durchgeführt wird (bis auf die Strafgerichtsbarkeit)
Das ist nicht ganz richtig. Die einzelnen Länder haben die Möglichkeit, die Erreichbarkeit ihrer Gerichte auf den 1.1.2020 vorzuziehen, was automatisch dann auch eine Verpflichtung für die Nutzung elektronischer Dokumente nach sich zieht. Eine Vielzahl von Bundesländern wird diese Möglichkeit nutzen, wie z. B. Hessen, Baden Württemberg, Nordrhein Westfalen, Berlin, Bremen, Brandenburg.

Karten-Vielfalt

Noch einmal zu den einzelnen Karten. Dieses wurde von dem Dozenten absolut anschaulich dargestellt.

beA-Karte Basic

Diese ist eigentlich nichts anderes, als der Schlüssel zu einem Briefkasten. Ebenso, wie ein solcher Schlüssel benötigt wird, um den Briefkasten zu öffnen, wird diese Karte benötigt, um das Postfach zu „öffnen“.
Als zusätzliche und wichtige Funktion ist die der Zulassung weiterer Karten zur Nutzung des Postfaches zu sehen und die, für diese bestimmte Rechte zu erteilen.

beA-Karte Signatur

Diese wird benötigt, Sendungen zu signieren und zu verschlüsseln. Die bisher für das EGVP genutzte Signaturkarte kann natürlich ebenfalls genutzt werden.
Als Tipp wurde genannt, dass in der Kanzlei sicherheitshalber zwei Signaturkarten vorhanden sein sollten, damit bei Verlust oder Beschädigung dennoch eine Versendung möglich ist.

Mitarbeiter-Chipkarte

Während die beA- Karte Basic und natürlich auch die Signaturkarte personengebunden sind, ist dieses bei der Mitarbeiter-Chipkarte nicht der Fall.

Mitarbeiterzertifikat

Im Gegensatz zur körperlichen Mitarbeiter-Chipkarte handelt es sich bei dem „Zertifikat“ um eine Software, die in das Mitarbeiterprofil des Mitarbeiters gespeichert wird. Entsprechend hoch ist natürlich auch das Risiko, dass unberechtigt auf diese Datei zugegriffen werden kann.
Ein weiterer Nachteil ist, dass mittels des Mitarbeiterzertifikats, im Gegensatz zur Mitarbeiter-ChipKarte, keine Rechte erteilt werden können.

Rechteverwaltung

Zur Zeit gibt es 22 Rechte, die einem Benutzer erteilt werden können. Diese können sie unter dem Link http://bea.brak.de/wie-funktioniert-bea/zugriffsrechte/ einsehen.
Es macht Sinn, sich bereits vor Freischaltung des beA mit der Rechteverwaltung zu befassen. Denken Sie an Urlaubs- u. Krankheitsvertretungen etc.

Das war ein kleiner Querschnitt durch das Online Seminar.

Nun wollen wir einmal schauen, ob das beA noch irgendwann zum Zuge kommt.

Wir sollten nicht vergessen, dass das beA nur ein kleiner Teil des „Elektronischen Rechtsverkehrs“ darstellt.
Es werden noch eine Vielzahl von Entwicklungen zu erwarten sein, sei es die elektronische Zwangsvollstreckung und vieles mehr.
Einen kleinen Vorgeschmack gibt einer kleiner Bericht über das Forschungsprojekt „Blick nach Vorn: Der Zivilprozess der Zukunft“ den Sie unter dem Link http://www.e-justice-magazin.de/2016/10/26/blick-nach-vorn-der-zivilprozess-der-zukunft/ finden können.
Nichts ist statisch, alles fliest. Dieses gilt vor allem auch für die Arbeitsweise im Bereich unserer Anwaltskanzleien.

 

 

 

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