Interessant an der Sache ist ja,daß hier zugegeben wird, daß es sich bei dieser „Ermittlungssoftware“ nur um eine modifizerte Version eines normalen Filesharingclients handelt. Einen Leechermod also. Wenn ein Abgemahnter angibt,einen solchen Leechermod benutzt zu haben,werden die Abmahner aber nicht müde zu behaupten,daß solche Leechermods gar nicht funktionieren können und daher ein nachgewiesener Download auch automatisch ein gleichzeitiges Anbieten der Datei beweisen MÜSSE. Sprich: sie reklamieren für sich eine Programmeigenschaft, die sie Clients,die vergleichbar funktionieren, absprechen wollen.
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28.04.2016