Rechtsanwältin Frauke Andresen

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Rechtsgebiete
IT-Recht Strafrecht Verkehrsrecht
26.11.2012

BGH: Eltern haften nicht für Filesharing ihrer Kinder

bgh-filesharingEltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt – das hat der BGH mit Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 (Morpheus).entschieden. Damit liegt nunmehr eine höchstrichterliche Entsscheidung vor, die weitreichende Bedeutung haben dürfte. Bisher hatten die Gerichte die Problematik der Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen Minderjähriger sehr unterschiedlich beurteilt.

bgh-filesharingEltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt – das hat der BGH mit Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 (Morpheus).entschieden.

Damit liegt nunmehr eine höchstrichterliche Entsscheidung vor, die weitreichende Bedeutung haben dürfte. Bisher hatten die Gerichte die Problematik der Störerhaftung im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen Minderjähriger jedenfalls sehr unterschiedlich beurteilt (siehe: Minderjährige + Filesharing).

Im vorliegenden Fall hatte ein 13 Jähriger mehrere Audiodateien illegal zum kostenlosen Download angeboten – nach den Feststellungen des beauftragten Antipiracy Unternehmens waren es insgesamt 1147 Titel. Die Rechteinhaber stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die ermittelte IP-Adresse mit.

Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Eltern wurde im August 2007 der Computer des 13 Jährigen beschlagnahmt und festgestellt, dass auf dem PC die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert waren.

Im Ergebnis einer Abmahnung gaben die Eltern des Jungen eine Unterlassungserklärung ab, weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Das LG Köln hatte mit Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10 der Klage der Rechteinhaber stattgegeben und die Eltern wegen Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Schadensersatz (für das öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt 3.000 €) und der Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € verurteilt.

Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg - das OLG Köln bestätigte mit Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11 die erstinstanzliche Entscheidung, da die Eltern nach Auffassung des Senats nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden haften. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Eltern die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet – kontrolliert hätten. Außerdem hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können, wenn tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert und bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom OLG und der Vorinstanz an die Eltern gestellten Anforderungen seien sehr hoch. Den Entscheidungen habe ein „Idealelternpaar" Modell gestanden, das „mit allen Wassern gewaschen" sei und sich am Computer ebenso auskenne wie im Urheberrecht.

Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 193/2012 vom 15.11.2012, Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe).

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