Dr. Sebastian Kraska

80331, München
17.10.2019

Datenschutz-Aufsicht: Einheitliches Konzept zur Bußgeldzumessung

IITR Information[IITR – 17.10.19] Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Deutschland haben sich im Grundsatz auf einen gemeinsamen Ansatz zur Bußgeldzumessung unter der EU-DSGVO geeinigt. Man beabsichtigt damit, die Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in Deutschland zu vereinheitlichen.

Sollte auf europäischer Ebene zu späterem Zeitpunkt eine weitere Vereinheitlichung über den Europäischen Datenschutzausschuß (Zusammenschluss der Datenschutz-Aufsichtsbehörden der EU) erfolgen würde das EU-Modell das nun vorgelegte Modell ersetzen.

In den Anwendungshinweisen heißt es zur künftigen Methodik der Bußgeldbemessung:

Zunächst wird das betroffene Unternehmen einer Größenklasse zugeordnet (1.), danach wird der mittlere Jahresumsatz der jeweiligen Untergruppe der Größenklasse bestimmt (2.), dann ein wirtschaftlicher Grundwert ermittelt (3.), dieser Grundwert mittels eines von der Schwere der Tatumstände abhängigen Faktors multipliziert (4.) und abschließend der unter 4. ermittelte Wert anhand täterbezogener und sonstiger noch nicht berücksichtigter Umstände angepasst (5.).

Die begleitende Pressemitteilung führt dazu aus:

Mit der Veröffentlichung der vorliegenden Fassung des Konzeptes zur Bemessung von Geldbußen soll ein Beitrag zur Transparenz im Hinblick auf die Durchsetzung des Datenschutzrechts geleistet werden. Es soll Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in die Lage versetzen, die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nachzuvollziehen. Das Konzept unterstützt mit der Anknüpfung an den Umsatz eines Unternehmens bei der Bußgeldzumessung den erklärten Willen des europäischen Gesetzgebers, die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung der Verhängung von Geldbußen sicherzustellen.

Das nun veröffentlichte Berechnungsmodell unterstreicht den Umstand, dass künftige Bußgelder nach der DSGVO deutlich höher ausfallen dürften als bislang in der Vergangenheit in Deutschland üblich.

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter

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