Dr. Christoph Ohrmann

23.03.2010

Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG

§ 101 UrhG ist die wichtigste spezialgesetzliche Eingriffsnorm für Rechteinhaber, um die Identität potentieller Verletzer ausfindig zu machen. Hierbei können auch Nichtverletzer wie Access-Provider verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über Kundendaten zu erteilen. Die durch die Richtlinie 2004/84/EG (sog. Durchsetzungsrichtlinie) geänderte Norm birgt jedoch in ihrem Tatbestand einen unbestimmten Rechtsbegriff (in gewerblichem Ausmaß), der für viel Diskussionsstoff gesorgt hat. Ferner haben Gerichtsentscheidungen in Eilverfahren zu Verpflichtungen gesetzlich nicht normierter „kleiner Vorratsdatenspeicherungen“ geführt, weshalb auch die datenschutzrechtliche Seite betroffen ist. Deswegen in eigener Sache ein Aufsatz hier als Download frei verfügbar. Der Aufsatz beachtet die ergangene Rechtsprechung und Literatur bis November 2009.