Rechtsanwalt Dr. Andreas Splittgerber

Reed Smith LLP
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IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
13.04.2011

LG Berlin: Fehlende Datenschutzrechtliche Information über Social Plugin nicht wettbewerbswidrig

Das LG Berlin hat zum I like button entschieden, dass eine fehlende datenschutzrechtliche Information nicht wettbewerbswidrig ist (14.3.2011 - 91 O 25/11). Vgl. http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-031.pdf.
 
Die datenschutzrechtliche Informationspflicht nach § 13 TMG sei keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG.
 
Kommentar:
Das ist das meines Wissens erste Urteil zu Social Plugins, wie dem I like button.
 
Das Urteil behandelt aber nicht die grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Social Plugins. Diese sind (i) Ist die mit Social Plugins verbundene Erhebung personenbezogener Daten zulässig? und (ii) Muss die Datenschutzpolicy des Webseitenbetreibers, der das Social Plugin einsetzt, auf die Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung in Zusammenhang mit Social Plugins hinweisen? Frage (i) war nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Der Antragsteller hatte in diesem einstweiligen Verfahren nur die fehlende datenschutzrechtliche Information auf der Webseite des Betreibers (also Frage (ii)) gerügt. Auch zu (ii) äußerte sich das Gericht aber nicht, da auch bei Verletzung von § 13 TMG kein Unterlassungsanspruch gegeben sei.
 
Frage ist (i) mit „Nein“ zu beantworten. Social Media Plattform Betreiber erheben über Social Plugins nicht nur personenbezogene Daten von Mitgliedern der jeweiligen Social Media Plattform, sondern auch IP-Adressen von Usern, die nicht Mitglieder der jeweiligen Social Media Plattform sind. Die personenbezogenen Daten werden auch unabhängig davon erhoben, ob der User auf der jeweiligen Webseite den Social Plugin betätigt oder auf der Webseite surft, ohne diesen überhaupt zu sehen oder zu betätigen. Dies ist von § 14 TMG, der möglichen Zulässigkeitsnorm, nicht gedeckt. Gedeckt ist allenfalls eine Datenerhebung von Mitgliedern der Social Media Plattform, die beim Surfen der jeweiligen Webseite auch gleichzeitig bei der Social Media Plattform eingeloggt sind oder sich, bspw. in Verbindung mit Betätigung des Social Plugins, einloggen (müssen).
 
Frage (ii) ist mit „Ja“ zu beantworten. Dies gilt natürlich nur im Rahmen eines zulässigen Einsatzes des Social Plugins.