Rechtsanwalt Dr. Andreas Splittgerber

Reed Smith LLP
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25.07.2011

Google Adwords: BGH veröffentlicht Urteilsgründe (Bananabay)

Seit wenigen Tagen liegen nun die Gründe im Urteil des BGH zu Google Adwords vor (13.1.2011 - I ZR 125/07 ). Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt, dem EuGH vorgelegt (http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79899673C19090091_1&doc=T&ouvert=T&seance=ORD) und dann im Januar 2011 auf Basis des EuGH Urteils entschieden. Der BGH wies die Klage der Markeninhaber in gegen die Nutzung ihrer Marke in Google Adwords in ab.

Die nun veröffentlichte Urteilsbegründung des BGH(http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=56922&pos=55&anz=686)  enthält keine Überraschungen. Der BGH arbeitet aber Kriterien heraus, wann das abstrakte Erfordernis des EuGH für eine Markenverletzung – dass aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen In-ternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen – nicht erfüllt ist: Wenn weder der Anzeigentext noch der aufgeführte Link noch die URL einen Hinweis auf die Marke enthalten. Nicht ausreichend für eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion sei das Sichtbarbleiben des Suchbegriffs in der Suchzeile bei Erscheinen der Werbung.

Wann allerdings die Grenze zur Markenverletzung überschritten ist, wurde vom BGH nicht definiert. Dies wird zukünftigen Gerichtsurteilen überlassen bleiben. Bislang hierzu ergangene Urteile des OLG Düsseldorf (I-20 W 136/10; http://openjur.de/u/84051.html), des OLG Branuschweig (2 U 113/08; http://www.jusmeum.de/urteile/olg_braunschweig/6d73bfe04daf26aa20f3c514280115b394dfc3653235ff3b47392d09f157384e) oder des OLG Frankfurt am Main (6 U 171/10; http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Keywordwerbung/1164-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-6-U-17110-Adword-Werbung.html) bejahten im Gegensatz zum BGH eine Verletzung der Herkunfsfunktion in ähnlich gelagerten Fällen.