Rechtsanwalt Dr. Andreas Splittgerber

Reed Smith LLP
80331, München
Experte
Experte
IT-Recht
Rechtsgebiete
IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
15.02.2013

Deutsches Datenschutzrecht gilt nicht für Facebook - schon aber für deutsche Fan Page Betreiber

Wirklich überraschend kommen die Beschlüsse des VG Schleswig Holtstein von gestern (14. Februar 2013) nicht (http://www.schleswig-holstein.de/OVG/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/15022013VG_facebook_anonym.html). Darin führt das VG aus, dass die Plicht aus dem deutschen Datenschutzrecht (§ 13 Abs. 6 TMG), die Nutzung von Internetdiensten unter einem Pseudonym zu ermöglichen, für Facebook nicht gelte. Für Facebook gelte kein deutsches Datenschutzrecht.
 
Die Beschlüsse verdienen Zustimmung: Facebook Ireland Ltd. ist nämlich verantwortliche Stelle für die Verarbeitung personenbezogener Daten deutscher Nutzer. Zwar gibt es auch eine deutsche Tochtergesellschaft von Facebook (Facebook Germany GmbH), diese ist aber nur für Anzeigenacquise und Marketing tätig. Facebook verarbeitet die personenbezogenen Daten der europäischen Nutzer mit der irischen Tochtergesellschaft, Facebook Ireland Ltd. Für Facebook gilt damit grundsätzlich nicht deutsches Datenschutzrecht (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BDSG), sondern irisches Datenschutzrecht (das aber auch auf EU-Recht basiert). Gegebenenfalls gilt für bestimmte Funktionen, die von Facebook Inc. in den USA angeboten werden, zudem kalifornisches Datenschutzrecht. Höchstens in einzelnen Ausnahmefällen, dürfte deutsches Datenschutzrecht anwendbar sein, z.B. wenn Daten zu deutschen Nutzern über einen Like Button erhoben werden, der auf der Webseite eines nicht-EU/EWR Unternehmens platziert ist.
 
Aber Achtung: Betreibt ein deutsches Unternehmen auf einer Social Media Plattform wie Facebook eine Fan Page, gilt für personenbezogene Daten, die vom deutschen Unternehmen als verantwortliche Stelle verarbeitet werden, grundsätzlich deutsches Recht, unabhängig davon, ob für die Datenverarbeitung durch die Plattform auch deutsches oder das Recht eines anderen Staates gilt. Ob und wann das deutsche Unternehmen verantwortliche Stelle ist, ist im Einzelfall zu bestimmen.