Rechtsanwalt Dr. Andreas Splittgerber

Reed Smith LLP
80331, München
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IT-Recht
Rechtsgebiete
IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
15.05.2013

Deutsches Datenschutzrecht Teil 3

Das LG Berlin sieht die Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts anders als das OVG Schleswig-Holstein (vgl. vorangegangenen Beitrag):

Das LG Berlin entschied Ende April, dass auf die Datenschutzbedingungen der Apple Sales Intl. Irland deutsches Datenschutzrecht gelte. Das LG Berlin hielt Regelungen von Apple unter anderem zu Datenübermittlungen an verbundene Unternehmen und Partner, zur Nutzung personenbezogener Daten von Freunden der Kunden sowie zur Nutzung der Kundendaten für Werbezwecke für unwirksam.
 
Das LG Berlin hätte die Anwendbarkeit deutschen Rechts allerdings anhand des BDSG und nicht anhand der ROM-I-VO prüfen müssen und wäre dann gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die inhaltliche Prüfung des LG Berlin ist zwar sehr kurz ausgefallen, aber von der Grundtendenz her richtig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidungen zeigen, dass Unternehmen durchaus die Gestaltung von Vertriebsstrukturen auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beleuchten. Hierbei solten sie aber bereits die Regelungen des Entwurfes der Europäischen Datenschutzverordnung berücksichtigen: Zum territorialen Anwendungsbereich sieht der derzeitige Entwurf vor, dass die Verordnung für alle in der EU ansässigen Stellen und solche außerhalb der EU gelten soll, die Waren oder Dienstleistungen an Betroffene in der EU anbieten oder das Verhalten Betroffener in der EU überwachen (Art. 3 DSV-E).